Problem - Unschuld des Betroffenen bei § 164 I StGB
Problem - Unschuld des Betroffenen bei § 164 I StGB
Im Rahmen der falschen Verdächtigung kann sich die Frage stellen, ob die Unschuld des Betroffenen bei § 164 I StGB erforderlich ist. Beispiel: A hat eine Hauswand mit Graffiti besprüht. Der B behauptet jetzt, er habe A bei der Sachbeschädigung gesehen, obwohl dies nicht stimmt. Fraglich ist nun, ob er wegen falscher Verdächtigung zu bestrafen ist, ob also die Unschuld des Betroffenen bei § 164 I StGB Voraussetzung ist.
I. Eine Ansicht (BGH)
Laut BGH ist die Unschuld des Betroffenen bei § 164 I StGB erforderlich, sodass B vorliegend nicht wegen falscher Verdächtigung zu bestrafen wäre. Argumentiert wird mit dem Schutzgut der Norm, der Rechtspflege. Diese sei in einem solchen Fall nicht betroffen, da die Tat begangen worden sei. Es werde lediglich ein weiteres Beweismittel erfunden.
II. Andere Ansicht (h.L.)
Die herrschende Lehre sieht die Unschuld des Betroffenen bei § 164 I StGB hingegen nicht als Erfordernis an und würde dementsprechend auch im vorliegenden Beispielsfall eine falsche Verdächtigung bejahen. Als Argument wird angeführt, dass auch ein Schuldiger nicht durch ein falsches Beweismittel belastet werden dürfe.