Problem - Unrechtmäßiger Besitz
Problem – Unrechtmäßiger Besitz
Im Rahmen des Art. 13 GG kann sich ein unrechtmäßiger Besitz als Problem im persönlichen Schutzbereich stellen. Fraglich ist somit, ob auch ein unrechtmäßiger Besitz vom Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung erfasst ist.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht geht davon aus, dass auch ein unrechtmäßiger Besitz vom Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung erfasst werde. Als Argument hierfür wird der Wortlaut des Art. 13 I GG angeführt. Dort werde nicht zwischen unrechtmäßigem und rechtmäßigem Besitz differenziert. Das müsse bedeuten, dass jeglicher Besitz erfasst werde, dass also auch ein unrechtmäßiger Besitz in den Schutzbereich des Art. 13 GG falle.
II. Andere Ansicht
Eine weitere Ansicht nimmt an, dass ein unrechtmäßiger Besitz nicht von dem Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung umfasst sei. Dies würde einen Wertungswiderspruch darstellen. Habe jemand nach den einfach gesetzlichen Regelungen kein Recht, eine Wohnung zu besitzen, dann könne diese Position auch nicht durch die Rechtsordnung bzw. das Grundgesetz geschützt werden.
III. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung differenziert. Ein unrechtmäßiger Besitz sei dann nicht von Art. 13 GG erfasst, wenn er aufgrund verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Allerdings gelte dies nicht, wenn die Unrechtmäßigkeit auf sonstigen Umständen beruhe. Als Argument wird angeführt, dass keine Bestimmung des Schutzbereichs durch den einfachen Gesetzgeber erfolgen dürfe. Beispiel: A mietet eine Wohnung. A ist jedoch bei Abschluss des Mietvertrags unerkannt geisteskrank, sodass der Mietvertrag nach den §§ 104, 105 BGB nichtig ist. Daraus folgt, dass A rein rechtlich gesehen kein Recht zum Besitz hätte. Es läge somit ein unrechtmäßiger Besitz vor. Führt der Staat eine Durchsuchung in den Räumlichkeiten des A durch, wäre die Wohnung nicht vom Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst. Nun könne es nicht davon abhängen, ob eine der Vertragsparteien unerkannt geisteskrank bei Abschluss des Vertrags gewesen sei. Wenn tatsächlich die Rückzugssphäre geschützt werden solle, sei das unabhängig davon, ob zivilrechtlich der Vertrag wirksam oder unwirksam sei. Beruhe ein unrechtmäßiger Besitz jedoch auf verbotener Eigenmacht, würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen, weil hier unter Auflehnung gegen die Rechtsordnung eine Position erlangt werde, die grundgesetzlich nicht schützenswert sei.