Problem - Unrechtmäßiger Besitz
Problem - Unrechtmäßiger Besitz
Im Rahmen der Mängel im Mietrecht kann sich der unrechtmäßiger Besitz als Problem darstellen. Fraglich ist insbesondere, ob ein unrechtmäßiger Besitz einen Rechtsmangel i.S.d. § 536 III BGB darstellt. Beispiel: A vermietet eine Wohnung an B und noch bevor B die Wohnung beziehen kann, wird die Wohnung von Hausbesetzern besetzt.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht vertritt, dass auch ein unrechtmäßiger Besitz ein Rechtsmangel sei und argumentiert hierbei mit der Wirkung auf den Mieter. Denn in tatsächlicher Hinsicht mache es für den Mieter keinen Unterschied, ob die Person, welche den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verhindere, berechtigterweise dort sei oder nicht, ob also eine Doppelvermietung vorliege oder sich jemand den Besitz nur verschaffe. Somit müsse auch ein unrechtmäßiger Besitz einen Rechtsmangel darstellen.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass ein unrechtmäßiger Besitz keinen Rechtsmangel darstelle und begründet dies mit dem Wortlaut des § 536 III BGB. Dieser setzt voraus, dass die Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen wird. Ein unrechtmäßiger Besitz sei insoweit keine Rechtsposition.