Problem - Unmittelbares Ansetzen bei § 25 II StGB
Problem – Unmittelbares Ansetzen bei § 25 II StGB
Es ist strittig, wann unmittelbares Ansetzen im Falle der mittäterschaftlichen Begehung gegeben ist. Beispiel: Zwei Personen planen einen Totschlag an X. Die Rolle des A ist diejenige des Schützen, die Rolle des B die des Aufpassers, das heißt, B soll in der Nähe des Tatorts Schmiere stehen, um aufzupassen, dass sich am Tatort keine Unbeteiligten aufhalten. Die Beteiligten begeben sich zum Tatort, der A schießt auf X, dieser wird jedoch gar nicht oder nicht tödlich getroffen. Fraglich ist hier, ob auch B unmittelbar angesetzt hat und somit nach den §§ 211, 22 I, 23, 25 II StGB zu bestrafen ist.
I. Einzellösung
Nach der sogenannten Einzellösung wird bei der Prüfung des unmittelbaren Ansetzens immer auf die jeweilige Person, die geprüft wird, abgestellt. Danach wäre hier zu fragen, ob B selbst bereits unmittelbar zu seinem Tatbeitrag angesetzt hat. Hier stand B bereits Schmiere, sodass ein unmittelbares Ansetzen nach dieser Theorie zu bejahen wäre. Dagegen hätte er nicht unmittelbar angesetzt, wenn er noch einen Wagen hätte besorgen müssen, um zum Tatort zu fahren. Begründet wird diese Ansicht mit dem Wortlaut des § 22 StGB. Dort steht: „Wer nach seiner Vorstellung unmittelbar ansetzt“. Maßgeblich sei somit die Vorstellung des Einzelnen.
II. Gesamtlösung (h.M.)
Die ganz überwiegende herrschende Meinung vertritt die sogenannte Gesamtlösung. Danach liegt unmittelbares Ansetzen gemäß § 25 II StGB vor, wenn bereits einer der Täter unmittelbar zu seinem Tatbeitrag ansetzt. Dem anderen wird dieses unmittelbare Ansetzen zugerechnet. Schließlich sei § 25 II StGB eine Zurechnungsnorm, die sich folglich auch im unmittelbaren Ansetzen auswirken müsse.