Problem - Unmittelbares Ansetzen bei § 25 I 2. Alt. StGB
Problem – Unmittelbares Ansetzen bei § 25 I 2. Alt. StGB
Fraglich ist, wann unmittelbares Ansetzen bei § 25 I 2. Alt. StGB gegeben ist. Beispiel: Ein Arzt hat eine Spritze mit Gift präpariert und gibt diese Spritze einer Krankenschwester, die allerdings nicht weiß, dass sich in der Spritze Gift befindet. Er bittet sie, diese Spritze einem bestimmten Patienten zu geben. Sie begibt sich daraufhin in die Richtung des Zimmers des Patienten, kommt dort aber nicht an, weil sie beispielsweise aufgehalten wird, weil sie ausrutscht, weil sie die Spritze verliert etc. Im Ergebnis bleibt das Geschehen im Versuch stecken.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht nimmt unmittelbares Ansetzen bei § 25 I 2. Alt. StGB bereits beim Einwirken auf das Werkzeug bzw. Tatmittler an. Dies würde im vorliegenden Fall zur Bejahung des unmittelbaren Ansetzens führen, da der Täter bereits die Spritze übergeben hat. Argument für dieses Ansicht ist eine Parallele zur Anstiftung, denn dort reicht das Bestimmen für das unmittelbare Ansetzen aus. Anstiftung und mittelbare Täterschaft seien strukturgleich, da man sich zur Tatausführung eines anderen bediene.
II. Andere Ansicht
Eine weitere Auffassung vertritt, dass ein unmittelbares Ansetzen bei § 25 I 2. Alt. StGB erst dann vorliege, wenn das Werkzeug unmittelbar ansetzt. Im vorliegenden Beispiel wäre ein unmittelbares Ansetzen bei § 25 I 2. Alt. StGB zu verneinen, da die Krankenschwester gar nicht erst zum Geben der Spritze kommt. Argumentiert wird mit dem Wortlaut des § 25 I 2. Alt. StGB, der sagt, dass die Tat „durch einen anderen,“ begangen wird, also komme es auf diesen anderen an.
III. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung bejaht ein unmittelbares Ansetzen bei § 25 I 2. Alt. StGB dann, wenn es aus Tätersicht keiner wesentlichen Zwischenschritte mehr bedarf, sodass das Rechtsgut bereits konkret gefährdet erscheint. Dies hängt im Beispielsfall davon ab, ob sich der Arzt weitere Zwischenschritte vorstellt, also ein weiteres Medikament in die Spritze gefüllt werden oder die Schwester sich in ein Nebengebäude begeben muss. Diese Auffassung führt als Begründung eine Parallele zur unmittelbaren Täterschaft an. Denn die unmittelbare und die mittelbare Täterschaft seien strukturgleich, da es sich bei beiden um Täterschaftsformen handle.