Problem - Unmittelbares Ansetzen bei § 13 StGB

Problem – Unmittelbares Ansetzen bei § 13 StGB

Wann unmittelbares Ansetzen bei § 13 StGB gegeben ist, ist umstritten. Beispiel: Ein Garant steht an der Elbe und sieht, wie jemand, der nicht oder nicht gut schwimmen kann, sich im Wasser befindet und auf die Fahrrinne zutreibt. Dort gibt es eine starke Strömung, wo der Betroffene spätestens heruntergezogen und versterben wird. Das erkennt der am Ufer Stehende auch, handelt jedoch nicht. Die sich im Wasser befindliche Person kann glücklicherweise dennoch gerettet werden. Hier stellt sich die Frage nach einer Bestrafung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht bejaht unmittelbares Ansetzen bei § 13 StGB bereits mit Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit. Vorliegend wäre der Garant somit strafbar, da er sofort hätte einschreiten müssen. Nach dieser Auffassung beginnt die Handlungspflicht sofort. Sobald der Garant nichts tue, unterlasse er und mache sich dadurch strafbar.

II. Andere Ansicht

Eine andere Ansicht bejaht ein unmittelbares Ansetzen erst bei Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit. Hier konnte der Betroffene noch gerettet werden, sodass die letzte Rettungsmöglichkeit noch nicht verstrichen war. Als Argument wird angeführt, dass erst, wenn die letzte Rettungsmöglichkeit verstrichen sei, die Vollendung der Tat beginne.

III. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung, also auch die Rechtsprechung, zieht eine Parallele zum Begehungsdelikt. Unmittelbares Ansetzen bei § 13 StGB liegt somit dann vor, wenn es aus Sicht des Täters keinerlei wesentlicher Zwischenschritte mehr bedarf und das Rechtsgut bereits konkret gefährdet erscheint. Im Beispielsfall hängt es mithin davon ab, ob der im Wasser Treibende bereits in der Fahrrinne ist oder er sich noch weiter von dieser entfernt befindet. Argumentiert wird mit dem Wortlaut des § 13 StGB, nach welchem das Unterlassen dem Begehen zu entsprechen hat. Insofern könne eine Formel, die sich beim Begehungsdelikt bewährt habe, auch beim Unterlassungsdelikt herangezogen werden.

 

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