Problem - Unbefugt i.S.d. § 263a I 3. Mod. StGB

Problem – Unbefugt i.S.d. § 263a I 3. Mod. StGB

Fraglich ist, was unbefugt i.S.d. § 263a I 3. Mod. StGB bedeutet. Beispiel: A bittet ihren Freund B, für sie bei einer Bank 300 € abzuheben, und gibt ihm ihre EC Karte und die dazugehörige PIN. B begibt sich zum Geldautomaten, gibt die PIN ein und entscheidet sich jetzt, insgesamt 500 € abzuheben. Er bringt daraufhin die 300 € und die Karte zurück und behält die anderen 200 € für sich. Ist dies nach § 263a I 3. Mod. StGB strafbar? Es stellt sich somit die Frage, ob der Täter unbefugt i.S.d. Norm handelt.

I. Computerspezifische Auffassung

Eine Ansicht, die computerspezifische Auffassung, fragt für die Definition des Unbefugt i.S.d. § 263a I 3. Mod. StGB danach, ob der Computer ordnungswidrig benutzt wird. Sie stellt folglich nur auf das äußere Erscheinungsbild ab. Eine ordnungswidrige Benutzung – und damit ein Unbefugt i.S.d. Norm - liege dann nicht vor, wenn jemand die richtige Karte und die richtige PIN benutze. Im Beispielsfall würde dies zu einer Verneinung des § 263a I 3. Mod. StGB führen. Der Täter würde mithin nicht unbefugt handeln. Als Argument wird die Parallele zum Einverständnis im Rahmen des Diebstahls angeführt. Denn auch beim Diebstahl entfalle die Wegnahme, wenn jemand sich äußerlich, tatsächlich richtig verhalte.

II. Subjektivierende Auffassung

Eine weitere Ansicht, die subjektivierende Auffassung, stellt die Frage, ob das Verhalten dem Willen des Kreditinstituts entspricht bzw. diese gerade widerspricht. Dies wäre vorliegend zu bejahen, da die Weitergabe der Karte und des PIN – insbesondere auch laut AGB – dem Willen des Kreditinstituts widerspricht. Ein Unbefugt i.S.d. § 263a I 3. Mod. StGB läge mithin vor.

III. Betrugsspezifische Auffassung (h.M.)

Die herrschende Meinung vertritt hingegen eine betrugsspezifische Auffassung und verweist für eine Einordnung des Unbefugt i.S.d. Norm auf die Parallele zum Betrug. Das Verhalten müsse daher täuschungsgleich sein. Im Beispielsfall könnte eine Täuschung bezüglich der 200 € angenommen werden, da B den Bankangestellten über die Höhe des abzuhebenden Betrags täuschen würde. Der Täter würde somit unbefugt i.S.d. § 263a I 3. Mod. StGB handeln. Ebenso könnte eine Täuschung jedoch auch verneint werden, da der Betroffene befugt war, denn die Karte und PIN wurden ihm freiwillig überlassen. Mithin wäre das Handeln des Täters nicht als unbefugt i.S.d. § 263a I 3. Mod. StGB einzustufen. Argumentiert wird zum einen mit der systematischen Stellung des § 263a StGB (direkt hinter dem Betrugstatbestand), mit dem Wortlaut, der dem des Betrugs nachgebildet worden sei, sowie mit der Historie der Norm, denn sie sei gerade eingeführt worden, weil nur Menschen, nicht jedoch Maschinen getäuscht werden könnten.

 

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