Problem - Umfang des Herausgabeanspruchs bei § 816 I 1 BGB

Problem – Umfang des Herausgabeanspruchs bei § 816 I 1 BGB

Im Rahmen der entgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten kann sich der Umfang des Herausgabeanspruchs bei § 816 I 1 BGB als Problem stellen. Beispiel: A verleiht sein Auto an B. B verkauft und übereignet das Auto an C für 15.000 Euro. C ist gutgläubig. Das Auto hat einen objektiven Wert von 10.000 Euro. Es stellt sich die Frage, ob A von B die 15.000 Euro verlangen kann. Mithin spielt der Umfang des Herausgabeanspruchs bei § 816 I 1 BGB eine Rolle.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht vertritt die Auffassung, dass der Umfang des Herausgabeanspruchs bei § 816 I 1 BGB nur den objektiven Wert der Sache betreffe. Denn es werde durch die Zahlung nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt. Wenn B an C übereignet, dann erlischt der Anspruch C gegen B aus dem Kaufvertrag. Aus der Übereignung erlange B die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Der Kaufvertrag beziehe sich jedoch auf eine Kaufsache, die einen objektiven Wert von 10.000 Euro hatte, sodass der Wert der Verpflichtung auch nur in dieser Höhe bestehe. Dies könne A bei B abschöpfen. In keinem Falle erlange man durch eine Leistung die Gegenleistung. Außerdem gebe es keinen Grund, warum der A an dem verkäuferischen Geschick des B partizipieren solle, indem er den Mehrerlös abschöpfe. Hiernach würde der Umfang des Herausgabeanspruchs bei § 816 I 1 BGB nur den objektiven Wert der Kaufsache einschließen.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung stellt dagegen beim Umfang des Herausgabeanspruchs bei § 816 I 1 BGB auf den tatsächlich erzielten Erlös ab. Dies wird mit dem Wortlaut der Norm begründet. Hiernach sei das durch die Verfügung erlangte herauszugeben. Dies ist bei tatsächlicher Betrachtungsweise die Gegenleistung. Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts sei es außerdem, eine ungerechtfertigte Bereicherung abzuschöpfen. Der Verkauf des Fahrzeugs war nicht gerechtfertigt. Wenn der B durch die Weiterveräußerung 15.000 Euro erzielt, könne A das, was nicht berechtigt erwirtschaftet wurde, abschöpfen. Zudem führt die herrschende Meinung beim Umfang des Herausgabeanspruchs ein Spiegelbildargument an. Betrage der objektive Wert 10.000 Euro und erziele der Veräußerer nur 8.000 Euro als Erlös, würden alle Ansichten zu dem Ergebnis gelangen, dass der tatsächlich erzielte Erlös herauszugeben sei. Wenn der Umfang des Herausgabeanspruchs bei § 816 I 1 BGB den Mindererlös erfasse, so müsse der Umfang des Herausgabeanspruchs bei § 816 I 1 BGB müsse auch den Mehrerlös miteinschließen.

 

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