Problem - Übertreibungen bei § 145d II Nr. 1 StGB

Problem – Übertreibungen bei § 145d II Nr. 1 StGB

Im Rahmen des Vortäuschens einer Straftat kann sich die Frage stellen, wie Übertreibungen bei § 145 II Nr. 1 StGB zu werten sind. Beispiel: A hat tatsächlich einen Diebstahl begangen. B geht zu einer zuständigen Stelle und schildert den Sachverhalt derart, dass aus dem Diebstahl ein Raub wird. Fraglich ist, wie sich solche Übertreibungen bei § 145d II Nr. 1 StGB auswirken.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht meint, dass Übertreibungen bei § 145d II Nr. 1 StGB dann beachtlich seien und damit zu einer Strafbarkeit führten, wenn die Tat ein anderes Gepräge bekomme. Beispiele: Aus einem Vergehen wird ein Verbrechen, aus einem Vergehen wird ein solches mit einem höheren Strafrahmen. Argumentiert wird mit dem Schutzgut des § 145d StGB, der Rechtspflege. Diese sei bereits betroffen, da es einen Ermittlungsmehraufwand erfordere, die Dinge, die zusätzlich geschildert worden seien, festzustellen.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung geht von einer Unbeachtlichkeit von Übertreibungen bei § 145d II Nr. 1 StGB aus und führt als Argument auch das Schutzgut der Norm an. Die Strafverfolgungsorgane seien nicht auf eine falsche Fährte gelenkt worden. Vielmehr wisse man bereits, wer der Täter sei.

 

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