Problem - Übersicherung bei der Vorausabtretung
Problem – Übersicherung bei der Vorausabtretung
Im Rahmen der Abtretung kann das Problem der Übersicherung bei der Vorausabtretung entstehen. Es geht hierbei um die Frage der Sittenwidrigkeit der Abtretung, wenn sich die Bank zu viele Forderungen abtreten lässt, um ein Darlehen abzusichern. Beispiel: B nimmt bei A ein Darlehen auf. Die Bank will Sicherheiten haben. B hat keine Sicherheiten zu bieten. Deshalb tritt er an die A alle künftigen Forderungen, die er aus seinem Geschäft erzielen wird, ab. Kunden kommen zu B und schließen einen Kaufvertrag. Fraglich ist, ob diese Vorausabtretung nicht aufgrund von Übersicherung unwirksam ist. Es ist denkbar, dass das Darlehen 10.000 Euro beträgt, B jedoch Millionenforderungen erwirtschaftet. Hier läge eine Übersicherung bei der Vorausabtretung vor, wenn die Bank sich alle künftigen Forderungen abtreten ließe.
I. Anfängliche Übersicherung und Freigabeklauseln
Zu unterscheiden ist, ob die Übersicherung schon anfänglich besteht oder (durch das Schwanken des abgetretenen Forderungsbestandes) erst nachträglich eintritt. Eine anfängliche, sittenwidrige Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsabschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Ein Wert von 110 % der gesicherten Darlehensforderung stellt die sogenannte Deckungsgrenze dar, die berücksichtigt, dass die Bank bei der Verwertung der abgetretenen Forderung auch Abschläge hinnehmen muss. Wenn die abgetretenen Forderungen das Zweifache dieser Deckungsgrenze (200 %) übersteigen, wird man in der Regel eine sittenwidrige Übersicherung bejahen können. Voraussetzung ist dann zusätzlich subjektiv eine verwerfliche Gesinnung der Bank, insbesondere ihre Rücksichtslosigkeit gegenüber berechtigten Belangen des Sicherungsgebers – dies wird durch die betragsmäßige Übersicherung allein nicht schon vermutet, sondern muss sich aus dem Sachverhalt zusätzlich ergeben. Eine Freigabeklausel im Sicherungsvertrag, wonach die Bank zur Vermeidung einer Übersicherung auf die Abtretung überschüssiger Forderungen verzichtet, hilft bei der anfänglichen Übersicherung nur, wenn sie dinglich ausgestaltet ist. Dazu muss im Sicherungsvertrag die Formulierung enthalten sein, dass die Abtretung von Forderungen z. B. „nur wirksam wird“, wenn deren Summe das Zweifache der Deckungsgrenze nicht überschreitet. Eine schuldrechtliche Freigabeklausel, nach der sich also die Bank lediglich dazu verpflichtet, solche nicht benötigten Forderungen freizugeben, reicht nicht aus, um den Vorwurf der sittenwidrigen Übersicherung zu vermeiden.
II. Nachträgliche Übersicherung
Anders ist die Rechtslage bei der nachträglichen Übersicherung. Weil die vom Schuldner zur Sicherheit abgetretenen, zukünftigen Forderungen aus bestimmten Geschäften eine ungeahnte Höhe erreichen können, wäre dann nachträglich eine Übersicherung erreicht. Gegen die damit verbundene Unsicherheit, die die Kreditvergabe mit Besicherung durch revolvierende Forderungsbestände unnötig erschweren würde, hilft die Rechtsprechung mit einer Auslegung des Sicherungsvertrags nach § 157 BGB. Dessen treuhänderischem Charakter sei zu entnehmen, dass der Sicherungsgeber, also der Darlehensnehmer einen schuldrechtlichen Freigabeanspruch gegen die Bank bezüglich der nicht benötigten Forderungsbestände hat. Die Bank ist dann verpflichtet, Forderungen freizugeben (welche von mehreren kann sie sich aussuchen), wenn der Nennwert 150 % der gesicherten Forderungen erreicht. Das gilt auch dann, wenn keine ausdrückliche schuldrechtliche Freigabeklausel vereinbart ist. Eine zur Unwirksamkeit der Abtretung führende Übersicherung liegt in diesen Fällen nicht vor, weil auf den schuldrechtlichen Freigabeanspruch aus dem Sicherungsvertrag zurückgegriffen werden kann.