Problem - Trennung von Hypothek und Forderung

Problem – Trennung von Hypothek und Forderung

Im Rahmen der Hypothek kann sich das Problem einer Trennung von Hypothek und Forderung stellen. Das Problem der Trennung von Hypothek und Forderung ergibt sich daraus, dass die Hypothek eigentlich akzessorisch ist und nur zusammen mit der Forderung existieren kann. Das Problem der Trennung von Hypothek und Forderung wirkt sich vor allen Dingen bei der Forderung aus. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf und E sichert das Darlehen durch eine Hypothek ab. B tritt die Forderung an C ab, um die Hypothek kraft Gesetzes übergehen zu lassen. Dies geschieht in der Form der öffentlichen Beglaubigung. C tritt die Forderung mit öffentlicher Beglaubigung an D ab und die Hypothek geht kraft Gesetzes über. D tritt die Forderung wiederum mit öffentlicher Beglaubigung an X ab, damit die Hypothek kraft Gesetzes übergeht. Es stellt sich heraus, dass der D den C bei der Abtretung arglistig getäuscht hat und C erklärt gegenüber D die Anfechtung mit der Folge, dass die Abtretung nicht geschehen ist. Fraglich ist nun, welche Ansprüche X hat und wie sich hierbei eine Trennung von Hypothek und Forderung auswirkt.

A. X gegen E, § 1147 BGB

X könnte zunächst gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB haben. Hierfür müsste X von D zunächst die Forderung abgetreten bekommen haben, und zwar in der Form des § 1154 BGB. Wenn aber der C gegenüber D die Abtretung der Forderung angefochten hat, ist D nicht Inhaber der Forderung geworden. Hier hilft jedoch die Forderungsfiktion gemäß den §§ 1138, 892 BGB. Wenn der X gutgläubig ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 892 BGB vorliegen, erwirbt er dennoch die Hypothek. Dafür müsste D insbesondere im Grundbuch eingetragen worden sein. Bei der Briefhypothek wird allerdings nur der Ersterwerber eingetragen. D ist nicht eingetragen. § 1155 BGB regelt jedoch den Fall des Rechtsscheinstatbestands beglaubigter Abtretungserklärungen. Vorliegend wurde jede Abtretung öffentlich beglaubigt, sodass der Rechtsschein des § 1155 BGB gilt. Somit wird zugunsten des X die Forderung fingiert, damit die Hypothek kraft Gesetzes übergehen kann. Da D nicht Inhaber der Hypothek geworden ist, kann X die Hypothek gutgläubig nach § 892 BGB analog erwerben. Somit hat X gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung.

B. X gegen A, §§ 398, 488 I 2 BGB

Fraglich ist, ob X darüber hinaus auch einen Anspruch gegen A auf Rückzahlung des Darlehens gemäß den §§ 398, 488 I 2 BGB hat. Vorliegend ist die Darlehensforderung aufgrund der Anfechtung bei C hängen geblieben, während X die Hypothek erworben hat. Fraglich ist, ob eine solche Trennung von Hypothek und Forderung überhaupt möglich ist.

I. Trennungstheorie

Eine Ansicht, auch Trennungstheorie genannt, bejaht die Möglichkeit einer Trennung von Hypothek und Forderung und begründet dies mit § 1138 BGB. Typische Folge dieser Norm sei, dass die Forderung nicht übergehe und die Hypothek forderungsentkleidet sei. Es handle sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips, sodass eine Trennung von Hypothek und Forderung Bestand haben könne.

II. Einheitstheorie

Eine andere, möglicherweise herrschende Meinung ist die Einheitstheorie. Sie verneint die Möglichkeit der Trennung von Hypothek und Forderung. Eine Trennung von Hypothek und Forderung müsse durch eine Zusammenführung vermieden werden, da der Grundsatz der Akzessorietät für die Hypothek gelte. Eine Trennung von Hypothek und Forderung könne deshalb nach § 1153 II BGB nicht erfolgen. Aus diesem Grund folge die Forderung der Hypothek nach, sodass im Beispielsfall X neben der Hypothek auch die Forderung erwerben würde. Nach dieser Ansicht wäre eine eine Trennung von Hypothek und Forderung mithin nicht akzeptabel.

 

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