(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs kann sich bei dem Prüfungspunkt „Kein Ausschluss“ die teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB als Problem stellen. Die teleologische Reduktion betrifft eine enge Auslegung des Verweisungsprivilegs nach Sinn und Zweck. Eine solche teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB ist aufgrund der Fortentwicklung des Rechts erforderlich. Denn ursprünglich haftete der Beamte persönlich. Man hatte Mitleid mit dem Beamten, der sich für den Staat aufopferte und bei einem kleinen Fehler persönlich haften sollte. Deshalb wurde das Verweisungsprivileg geschaffen. Allerdings fand mit der Einführung des Art. 34 GG eine Überleitung der Haftung des Beamten auf den Staat statt. Dies ist Anlass für eine teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB, da nach der Haftungsüberleitung das weit gefasste Verweisungsprivileg nicht mehr angemessen erscheint. Die teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB ist in drei Fallgruppen anerkannt.
Zum einen greift eine teleologische Reduktion in den Fällen, in denen der Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst verdient wurde. Beispiel: A ist Beamter und fährt mit einem Dienstfahrzeug auf dienstliche Anordnung hin zu einem Ortsbesichtigungstermin. Dabei fährt A den B fahrlässig an. B wendet sich an den Hoheitsträger, für den A tätig geworden ist, und verlangt Schadensersatz. Nun stellt sich heraus, dass der Geschädigte eine Unfallversicherung hat, die diesen Fall abdecken würde. Der Hoheitsträger verweist B daher auf seine eigene Unfallversicherung. Dies wäre nicht gerecht, denn der Sinn und Zweck einer Unfallversicherung ist nicht, den wahren Schädiger zu entlasten. Mithin muss eine teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB vorgenommen werden.
Zum anderen ist eine teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB auch dann erforderlich, wenn der straßenverkehrsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Beispiel: Wie oben. Allerdings fährt A mit seinem privaten PKW, da nicht genügend Dienstfahrzeuge zur Verfügung stehen. Der Hoheitsträger wendet ein, der Geschädigte könne sich an die Haftpflichtversicherung des A wenden. Dies wäre jedoch ungerecht, denn A hat die Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen, um den Hoheitsträger zu entlasten. Würde A bzw. dessen Versicherung in Anspruch genommen, wird normalerweise eine Hochstufung zum Nachteil des A erfolgen, nur weil er aufgrund des Mangels an Dienstfahrzeugen dazu gezwungen war, sein privates Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden. Zudem trägt der Geschädigte ein erhöhtes Risiko, da Versicherungen eher in die Insolvenz geraten als Staaten. Eine teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB ist aus diesen Gründen somit erforderlich.
Zuletzt ist eine teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB auch in den Fällen anerkannt, in denen auch ein anderer Hoheitsträger haftet. Resultiert aus ein und demselben Lebenssachverhalt die Haftung mehrere Hoheitsträger, kann nicht der jeweils in Anspruch genommene Hoheitsträger den Geschädigten auf den anderen verweisen. Hier würde der Geschädigte im Zweifel nie etwas bekommen.