Problem - Tatsächliche Tatbegehung bei § 145d StGB

Problem – Tatsächliche Begehung bei § 145d StGB

Im Rahmen des Vortäuschens einer Straftat kann sich das Problem stellen, ob eine tatsächliche Begehung bei § 145d StGB vorausgesetzt wird. Unproblematischer Ausgangsfall: A geht zu einer Polizeistelle, sagt, B habe einen Raub begangen. In Wahrheit hat A den Raub selbst begangen. Dies erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 der Norm. Problematischer Beispielsfall: A geht wiederum zur Polizei und behauptet, es sei von B ein Raub begangen worden. Tatsächlich hat aber niemand einen Raub begangen.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass eine tatsächliche Begehung bei § 145d StGB nicht vorliegen müsse und würde in dem vorliegenden Fall eine Strafbarkeit nach Absatz 2 Nr. 1 der Strafnorm bejahen. Als Argument für die tatsächliche Begehung bei § 145d StGB wird der Wortlaut der Norm angeführt. Dort stehe „zu täuschen versucht“. Dies suggeriere, dass eine tatsächliche Begehung bei § 145d StGB nicht gegeben sein müsse.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung hält hingegen eine tatsächliche Begehung bei § 145d StGB für erforderlich und würde im Beispielsfall eine Bestrafung verneinen. Argumentiert wird zunächst auch mit dem Wortlaut der Norm. Dort heiße es „rechtswidrige Tat“, es müsse also auch tatsächlich eine solche vorliegen. Im Übrigen bestehe auch keine Strafbarkeitslücke, da dieser Fall bereits von Absatz 1 Nr. 1 der Norm erfasst werde.

 

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