Problem - Tatbeteiligung bei §§ 315b, 315c StGB

Problem – Tatbeteiligung bei §§ 315b, 315c StGB

Im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte kann sich das Problem der Tatbeteiligung bei §§ 315b, 315c StGB stellen, und zwar bei dem Prüfungspunkt konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen. Beispiel: A hat erheblich Alkohol genossen und ist fahruntüchtig. Die B hat jedoch die Idee, dass er trotzdem fahren könne. Dies tut A auch, und es kommt zu einem Unfall, bei welchem die B konkret gefährdet wird. Fraglich ist ob eine solche Tatbeteiligung auch in den Schutzbereich der §§ 315b, 315c StGB fallen.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, eine Tatbeteiligung bei §§ 315b, 315c StGB führe dazu, dass auch die Tatbeteiligten in den Schutzbereich dieser Normen fallen. Argumentiert wird damit, dass ansonsten keine Anwendung der Rechtsordnung möglich sei, wenn im Ganovenmilieu ein straffreier Raum entstehe.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung sieht hingegen auch eine Tatbeteiligung bei §§ 315b, 315c StGB von den Normen erfasst und führt als Argument an, das Opfer stehe im Lager des Täters und könne folglich nicht von der Vorschrift geschützt werden. Hier ist zu beachten, dass bei dem Prüfungspunkt der konkreten Gefahr eigentlich eine Beteiligung der B inzident geprüft werden müsste, obwohl noch keine Haupttat vorliegt. Es bietet sich folglich an, die Frage aufzuwerfen, ob eine Tatbeteiligung bei §§ 315b, 315c StGB dazu führt, dass auch Beteiligte in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.

 

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