Problem - Täuschung über in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Diensthandlungen

Problem – Täuschung über in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Diensthandlungen

Im Rahmen der Bestechlichkeit kann sich das Problem der Täuschung über in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Diensthandlungen stellen. Beispiel: Ein Staatsanwalt gibt dem Beschuldigten seinen vorher beschlagnahmten Führerschein heraus, kassiert dafür 300 Euro und sagt dem Beschuldigten, er habe den von der Polizei rechtswidrig heraus verlangen müssen. In Wahrheit war das Herausverlangen jedoch legal. Fraglich ist nun, ob eine derartige Täuschung über in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Diensthandlungen auch von § 332 StGB erfasst wird.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass auch eine Täuschung über in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Diensthandlungen in den Tatbestand der Bestechlichkeit fällt und argumentiert hierbei mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese solle die Unbestechlichkeit von Beamten sicherstellen. Insbesondere dürften diese nicht lügen und täuschen.

II. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH sieht hingegen die Täuschung über in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Diensthandlungen nicht von dem Anwendungsbereich der Bestechlichkeit erfasst. Als Argument für der BGH zunächst den Wortlaut der Vorschrift an, welcher im Indikativ formuliert sei. Dies setze die tatsächliche Vornahme einer rechtswidrigen Diensthandlung voraus. Zudem streite die Entstehungsgeschichte des § 332 StGB für diese Ansicht, da ausschließlich  rechtswidrig vorgenommene Diensthandlungen sanktioniert werden sollten.

 

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