Problem - Sukzessive Beihilfe
Problem – Sukzessive Beihilfe
Fraglich ist, ob auch eine sukzessive Beihilfe möglich ist. Beispiel: A bricht irgendwo ein, entwendet einen Gegenstand und ist gerade dabei, diesen aus dem Haus zu tragen, als zufällig sein Freund B vorbeikommt und dem A hilft, die Sache abzutransportieren. Dies macht er unentgeltlich, erweist dem A einen Freundschaftsdienst. Da hier kein Geld im Spiel ist und B wohl auch keine Tatherrschaft besitzt, ist ein mittäterschaftliches Vorgehen auszuschließen. Allerdings könnte eine sukzessive Beihilfe zum Diebstahl vorliegen.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht verneint eine sukzessive Beihilfe in diesen Fällen, da es, wenn man wegen Beihilfe bestrafen würde, zu einer Überschneidung von Beihilfe und Begünstigung gemäß § 257 StGB käme. Vielmehr müsse klar abgegrenzt werden. Wenn das Delikt bereits vollendet sei, könne das anschließende Helfen nur als Begünstigung eingeordnet werden.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung bejaht hingegen die sukzessive Beihilfe in derartigen Konstellationen. Es sei noch kein tatsächlicher Abschluss der Tat erkennbar, da die Tat lediglich vollendet, aber noch nicht beendet sei. Abgegrenzt wird die Beihilfe von der Begünstigung im Sinne dieser Ansicht nach der inneren Willensrichtung. Es ist folglich im Vorsatz zu prüfen, ob der Betroffene lediglich Hilfeleisten oder sogar die Vorteile der Tat sichern möchte.