Problem - Sterbehilfe

Problem – Sterbehilfe

Das Problem der Sterbehilfe kann im Rahmen der Tötungsdelikte (§§ 216, 211, 212 StGB) relevant werden.

Disponibilität des Rechtsguts

Im Bereich der Sterbehilfe ergibt sich zunächst die Frage nach der Disponibilität des Rechtsguts.

1. Grundsätzlich (-)

Grundsätzlich ist das Rechtsgut Leben nicht disponibel. Dies ergibt sich gerade aus § 216 StGB, der ein Handeln auch unter Strafe stellt, wenn der Getötete die Tötung wollte.

2. Ausnahme: Behandlungsabbruch

Allerdings existiert hierzu eine Ausnahme, der sogenannte Behandlungsabbruch. Die Voraussetzungen der Sterbehilfe in Form eines Behandlungsabbruchs wurden durch die Rechtsprechung des BGH festgelegt.

a) Lebensbedrohliche Erkrankung

Ein solcher Behandlungsabbruch setzt danach zunächst eine lebensbedrohliche Erkrankung voraus. Sterbehilfe ist somit nur gestattet, wenn eine Person so schwer erkrankt ist, dass aus medizinischer Sicht der Tod nicht mehr zu verhindern ist oder eine Person von lebenserhaltenen Maßnahmen abhängig ist. Beispiel: Jemand befindet sich seit Jahren im Koma.

b) Tathandlung

Weiterhin ist eine Tathandlung erforderlich. Dies kann das Leisten aktiver, passiver oder indirekter Sterbehilfe sein. Aktive Sterbehilfe wäre zum Beispiel die Durchtrennung eines Schlauchs. Passive Sterbehilfe kann durch ein Einstellen der Ernährung erfolgen. Indirekte Sterbehilfe liegt beispielsweise in dem Geben hochdosierter Schmerzmittel, die als Nebenwirkung den Tod des Patienten verursachen. Hierbei kommt es dem Arzt nicht auf den Tod des Patienten an. Er will vielmehr die Schmerzen lindern und nimmt dabei die todbringende Nebenwirkung in Kauf.

c) Durch Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten

Weiterhin setzt die erlaubte Sterbehilfe das Handeln durch einen Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten voraus.

d) Entspricht dem Willen des Getöteten gen. § 1901a ff. BGB

Darüber hinaus muss das Geschehen dem Willen des Getöteten entsprechen. Hierbei ist insbesondere auf die in den §§ 1901a ff. BGB geregelte Patientenverfügung einzugehen.

e) Wille des Täters i.S.d. Willen des Getöteten zu handeln

Letztlich verlangt die erlaubte Sterbehilfe, dass es der Wille des Täters ist, gerade i.S.d. Willen des Getöteten zu handeln. Er muss aufgrund dieser Erwägung und nicht aufgrund anderer Motive handeln.

 

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