Problem - Spontan- und Eilversammlungen

Problem – Spontan- und Eilversammlungen

Im Rahmen der Versammlungsfreiheit kann sich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Einzelaktes das Problem der Spontan- und Eilversammlungen stellen. Spontan- und Eilversammlungen sind deshalb problematisch, da in bestimmten Fällen die 48-Stunden-Frist des § 14 VersG sinnvoll nicht eingehalten werden kann.

I. Spontanversammlungen

Spontanversammlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie keinen Veranstalter haben. Beispiel: Michael Jackson stirbt. Spontan läuft A mit vielen anderen Anhängern auf den Marktplatz. Gemeinsam wird ein letztes Mal der Moonwalk zelebriert. Dies wäre eine Spontanversammlung, die keinen Veranstalter hat. Sodann kommt ein Polizist vorbei und löst die Versammlung gemäß § 15 III i.V.m. § 14 VersG auf unter Verweis darauf, dass A und die weiteren Anhänger die Versammlung nicht rechtzeitig angemeldet hätten. Nach § 14 VersG bedarf es jedoch nur dann einer Anmeldung, wenn eine Versammlung veranstaltet wird. Fehlt es an einem Veranstalter, entfällt das Erfordernis der Anmeldung. Dies ist bei Spontanversammlungen der Fall, sodass eine Auflösung dieser Versammlungen zur Verfassungswidrigkeit des Einzelaktes wegen Unverhältnismäßigkeit führen.

II. Eilversammlungen

Bei den Eilversammlungen gibt es einen Veranstalter, aber der Versammlungszweck würde gefährdet, wenn man die 48-Stunden-Frist des § 14 VersG einhalten wollte. Beispiel: Die Bundesregierung kündigt an, sich am folgenden Tag an einem Angriffskrieg zu beteiligen. A möchte auf diese Entscheidung noch Einfluss nehmen. Dies ginge nicht bei Einhaltung der 48-Stunden-Frist. Hier muss § 14 VersG dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass diese Frist nicht eingehalten werden muss, wenn dadurch der Versammlungszweck gefährdet würde. Eine solche Auslegung gebietet Art. 8 GG. Eine Auflösung von Eilversammlungen unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Frist ist daher verfassungswidrig, da die Regelung des Versammlungsgesetzes verfassungskonform ausgelegt werden muss.

 

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