Problem - Schranken der Glaubensfreiheit
Problem – Schranken der Glaubensfreiheit
Im Rahmen der Glaubensfreiheit kann sich bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung das Problem der Schranken der Glaubensfreiheit stellen. Es ist somit strittig, welche Schranken für die Glaubensfreiheit gelten.
I. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht gilt für die Schranken der Glaubensfreiheit ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Diese Auffassung hinsichtlich der Schranken der Glaubensfreiheit wird mit Art. 140 GG begründet, der auf Art. 136 I Weimarer Reichsverfassung Bezug nimmt. Dort stehe, dass die staatsbürgerlichen Pflichten nicht durch die Religionsausübung bedingt werden. Ein Beispiel für staatsbürgerliche Pflichten sei die Beachtung von Gesetzen. Das bedeute, dass man auch dann, wenn man die Religion ausübe, alle Gesetze beachten müsse. Die Ausübung der Glaubensfreiheit stehe somit unter dem Vorbehalt der Beachtung der Gesetze. Mithin seien die Schranken der Glaubensfreiheit ein einfacher Gesetzesvorbehalt.
II. Andere Ansicht
Eine weitere Ansicht nimmt bei den Schranken der Glaubensfreiheit einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt i.S.e. allgemeinen Gesetzes an. Als Argument wird Art. 5 II GG angeführt. Für die Meinungsfreiheit gelte ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Die Glaubensfreiheit sei jedoch nur ein spezieller Fall der Meinungsfreiheit, nämlich die Mitteilung einer Meinung mit religiösem Inhalt. Daher müsse im Rahmen der Schranken der Glaubensfreiheit ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt gelten.
III. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Glaubensfreiheit vorbehaltslos gewährleistet werde. Es würden somit nur verfassungsimmanente Schranken, also die Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang gelten. Argumentiert wird zunächst mit dem Wortlaut des Art. 4 GG. Dort sei keine Schranke normiert. Zudem spreche auch die Systematik für eine derartige Auslegung. Bei allen anderen Grundrechten stünden die Schranken im jeweiligen Artikel. Bei der Glaubensfreiheit seien jedoch keine Schranken geregelt. Auch ein systematischer Vergleich ergebe somit eine vorbehaltslose Gewährleistung der Glaubensfreiheit. Dieser Streit über die Schranken der Glaubensfreiheit spielt nur dann eine Rolle, wenn eine Materie nicht Verfassungsrang hat, also nicht den verfassungsimmanenten Schranken genügt. Nachdem der Tierschutz in Art. 20a GG normiert wurde, gibt es keine Materie, bei der fraglich wäre, ob sie Verfassungsrang hat, sodass die Auffassungen immer zu demselben Ergebnis gelangen.