Problem - Sachentscheidung trotz Verfristung

Problem - Sachentscheidung trotz Verfristung

Bei dem Prüfungspunkt "erfolglos durchgeführtes Vorverfahren" kann sich das Problem der Sachentscheidung trotz Verfristung stellen. Beispiel: A ist Adressat einer Abrissverfügung und legt verspätet Widerspruch ein. Die Behörde weist den Widerspruch zurück, aber entscheidet trotzdem in der Sache über den Widerspruch, anstatt ihn unter Verweis auf die Unzulässigkeit zurückzuweisen. Hier stellt sich die Frage, ob eine Sachentscheidung trotz Verfristung möglich ist.

I. Grundsatz

Grundsätzlich gilt, dass eine Sachentscheidung trotz Verfristung möglich ist, da die Behörde Herrin des Vorverfahrens ist. Das bedeutet, dass die Behörde den Widerspruch aus Gründen der Unzulässigkeit zurückweisen kann. Ist es jedoch ein Bedürfnis der Behörde, den Widerspruch aus sachlichen Gründen zurückzuweisen, ist dies auch möglich. 

II. Ausnahme

Ausnahmsweise ist eine Sachentscheidung trotz Verfristung nicht zulässig. Dies gilt für die sogenannten Drittbeteiligungsfälle. Hier darf sich die Behörde nicht über die Verfristung hinwegsetzen. Beispiel: A bekommt eine Baugenehmigung. Ein Nachbar legt dagegen verfristet Widerspruch ein. Dürfte die Widerspruchsbehörde trotz der Verfristung in der Sache entscheiden, brächte sie den Nachbarn wieder ins Spiel, obwohl A davon ausgehen durfte, dass die Baugenehmigung nicht mehr erfolgreich angegriffen werden kann. Daher geht in diesen Fällen die Rechtssicherheit einer Sachentscheidung trotz Verfristung vor.
 

 

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