Problem - Sachändernde Verwendungen
Problem - Sachändernde Verwendungen
Im Rahmen des Verwendungsersatzes können sich sachändernde Verwendungen problematisch sein. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob sachändernde Verwendungen von dem Anspruch auf Verwendungsersatz erfasst werden. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt das Auto und verkauft und übereignet es an den gutgläubigen C. C ist Künstler und macht aus dem Auto ein vergoldetes Kunstwerk, sodass das Auto nicht mehr fahrtüchtig ist und irgendwo installiert wird. A verlangt Herausgabe des Fahrzeugs von C. C ist dazu jedoch nur Zug um Zug gegen Ersatz der getätigten Verwendungen bereit, vgl. §§ 1000, 996 BGB. Hier ist C redlicher Besitzer. Vorliegend müsste es sich bei der Schaffung eines vergoldeten Kunstwerks auch um Verwendungen i.S.d. § 996 BGB handeln. Fraglich ist also insbesondere, ob derartige sachändernde Verwendungen vom Verwendungsbegriff erfasst werden.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht geht davon aus, dass sachändernde Verwendungen nicht in den Verwendungsbegriff mit einzubeziehen sind. Argumentiert wird mit dem Wortlaut. Danach könnten Verwendungen nur eine Aufrechterhaltung der Sache meinen, sodass nur Aufwendungen auf die Sache erfasst würden, die den Charakter der Sache nicht verändern. Außerdem dürften sachändernde Verwendungen nicht erfasst werden, damit der Schutz des Eigentümers vor aufgedrängter Bereicherung gewährleistet sei.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung sieht hingegen auch sachändernde Verwendungen vom Verwendungsbegriff erfasst. Als Argument führt diese Ansicht den Sinn und Zweck des EBV an. Dieser sei der Schutz des gutgläubigen Besitzers. C war vorliegend gutgläubig. Außerdem hat A eine Wertsteigerung erfahren, die er sich zu eigen macht und gegebenenfalls realisieren kann. Nach dieser Ansicht hätte C gegen A somit einen Anspruch auf Verwendungsersatz. Ferner wird mit der Entstehungsgeschichte argumentiert. In den Motiven zum BGB wird als Beispiel für eine Verwendung die unbefugte Bebauung eines Grundstücks genannt. Doch auch die unbefugte Bebauung stelle eine sachändernde Verwendung bzgl. des Grundstücks dar. Wenn das BGB in den Motiven sachändernde Verwendungen als Beispiel für eine Verwendung nennt, dann könne man davon ausgehen, dass insgesamt sachändernde Verwendungen einzubeziehen seien.