Problem - Ruhender Verkehr (Bei Betrieb)
Problem – Ruhender Verkehr (Bei Betrieb)
Im Rahmen der §§ 7, 18 StVG kann sich ein ruhender Verkehr als Problem stellen bezüglich der Frage, ob die Verletzung bei Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden ist. Fraglich ist also, ob auch ein ruhender Verkehr, wenn in diesem Zusammenhang eine Rechtsgutsverletzung entsteht, die Haftung des Halters bzw. Fahrzeugführers nach den §§ 7, 18 StVG begründen kann. Beispiel: A stellt sein Fahrzeug ins Halteverbot. Dabei bleibt auf dem Bürgersteig so wenig Platz, dass B beim Passieren des Fahrzeugs dagegen stößt und sich den Arm bricht. Nun fordert B Schadensersatz von A in Höhe der Heilbehandlungskosten nach den §§ 7, 18 StVG. Beide Normen setzen voraus, dass der Schaden bei Betrieb eines Kfz entstanden sein muss.
I. Maschinentechnische Auffassung
Eine Ansicht, die maschinentechnische Auffassung, verneint eine Haftung, wenn ein ruhender Verkehr gegeben ist. Dies wird mit dem Wortlaut des § 7 StVG begründet. „Bei Betrieb“ suggeriere, dass etwas laufen bzw. in Betrieb sein müsse. Dies könnte jedoch nicht gelten, wenn der Motor nicht laufe und ein ruhender Verkehr vorliege.
II. Verkehrstechnische Auffassung (h.M.)
Die herrschende Meinung bejaht die Haftung hingegen auch in den Fällen, in welchen ein ruhender Verkehr vorliegt. Diese verkehrstechnische Auffassung geht davon aus, dass es ausreichend sei, dass das Fahrzeug am Straßenverkehr beteiligt ist. Nicht erforderlich sei, dass die Maschine an sei. Als Argument wird zunächst die Systematik angeführt. Das StVG regele auch den ruhenden Verkehr, wie das Halten und Parken, vgl. § 12 StVG. Weiterhin wird auch mit dem Sinn und Zweck der Normen argumentiert. Es gehe um die Haftung für Gefahren, die von dem Fahrzeug ausgehen und diese drohten nicht nur im fließenden Verkehr, sondern auch wenn ein ruhender Verkehr gegeben sei. Ist ein Fahrzeug im Halteverbot abgestellt, begründet dies Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, wie beispielsweise Fußgänger oder andere Fahrzeuge. Daher seien auch Schadensereignisse erfasst, wenn ein ruhender Verkehr vorliege.
Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch des B gegen A auf Ersatz der Heilbehandlungskosten nach den §§ 7, 18 StVG sowie nach § 823 I BGB und den §§ 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB.