Problem - Risikotypische Begleitschäden als Aufwendung, §§ 683 S. 1, 670 BGB
Problem - Risikotypische Begleitschäden als Aufwendung, §§ 683 S. 1, 670 BGB
Im Rahmen der echten, berechtigten GoA können sich risikotypische Begleitschäden als Aufwendung i.S.d. §§ 683 S. 1, 670 BGB als Problem stellen. Beispiel: Das Haus des A brennt. B ist Passant, sieht das Feuer und löscht den Brand mit seinen Mitteln. Während des Löschvorgangs geht der Mantel des B kaputt. B begehrt Ersatz dieser Vermögenseinbuße. Fraglich ist, ob derartige risikotypische Begleitschäden als Aufwendung i.S.d. §§ 683 S. 1, 670 BGB angesehen werden können. Vorliegend käme für risikotypische Begleitschäden dieser Art nur ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach GoA in Betracht. Die Voraussetzungen der echten, berechtigten GoA liegen hier vor. Rechtsfolge der echten, berechtigen GoA ist der Aufwendungsersatz nach den §§ 683 S. 1, 670 BGB. Aufwendungen sind jedoch freiwillige Vermögensopfer. Vorliegend ist die Beschädigung des Mantels jedoch eine unfreiwillige Vermögenseinbuße. Fraglich ist nun, ob risikotypische Begleitschäden auch als Aufwendung i.S.d. §§ 683 S. 1, 670 BGB aufgefasst werden können.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht verneint einen solchen Anspruch. Hiernach wären risikotypische Begleitschäden nicht als Aufwendung zu werten. Dies wird mit dem Wortlaut der Normen begründet. Dort sei von Aufwendungsersatz die Rede. Dies sei ein technischer Begriff, der nur Aufwendungen, nicht jedoch Schäden erfasse, da diese nur vom sogenannten Schadensersatz gedeckt werden. Demnach könnten derartige risikotypische Begleitschäden nicht als Aufwendung i.S.d. §§ 683 S. 1, 670 BGB erachtet werden.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung bejaht hingegen einen solchen Anspruch und führt hierfür den Sinn und Zweck der GoA an. Dieser sei nämlich die Belohnung des altruistisch Handelnden. Lösche B den Brand und handele er auf diese Weise interessens- und willensgemäß, dann komme es auf die engere Unterscheidung zwischen Aufwendung und Schaden nicht an. Nach dieser Ansicht wären risikotypische Begleitschäden als Aufwendung von den §§ 683 S. 1, 670 BGB mit erfasst.