Problem - Risikoerhöhung

Problem – Risikoerhöhung

Im Bereich des fahrlässigen Begehungsdelikts kann das Problem der Risikoerhöhung auftauchen.
Beispiel: Der LKW-Fahrer L fährt mit zu geringem Seitenabstand an einem Fahrradfahrer vorbei und dieser gerät unter die Räder des Anhängers. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Radfahrer erheblich getrunken hatte, sodass er möglicherweise auch überfahren worden wäre, wenn der LKW Fahrer den Mindestabstand von 1,50 m eingehalten hätte.

I. Eine Ansicht

Dieses Problem behandelt eine Auffassung, indem sie den Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit dem Argument bejaht, es gäbe eine Strafbarkeitslücke. Denn das Verhalten des Täters führe zu einer Risikoerhöhung, welche zu bestrafen sei, da der Täter das Risiko der Verletzung messbar erhöht habe.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung verneint trotz Risikoerhöhung den Pflichtwidrigkeitszusammenhang und argumentiert damit, dass Verletzungsdelikte in Gefährdungsdelikte umgedeutet würden, wenn man jede Risikoerhöhung, jede Gefährdung ausreichen ließe.

 

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