Problem - Rechtswidrigkeit der Zueignung-Geldschulden

Problem – Rechtswidrigkeit der Zueignung – Geldschulden

Im Rahmen des Diebstahls kann das Problem der Rechtswidrigkeit der Zueignung bei Geldschulden auftauchen. Beispiel: A schuldet dem B 20 Euro. Der Anspruch ist einredefrei und fällig. Später trifft B den A auf der Straße und fragt ihn nach dem Geld. A hat dieses dabei, will es aber nicht herausgeben. Sodann nimmt sich der B vier Fünf-Euro-Scheine aus dem Portemonnaie des A, weil er der Auffassung ist, es sei sein Geld. Ist dieses Verhalten zu bestrafen?

I. Wertsummentheorie

Eine Ansicht verneint den Tatbestand des Diebstahls mit dem Argument der Wertsumme (Wertsummentheorie). Der Betroffene habe einen Anspruch in Höhe der Summe und dürfe sich daher die Geldscheine nehmen. Es fehle bereits objektiv die Rechtswidrigkeit der Zueignung.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung bejaht hingegen die Rechtswidrigkeit der Zueignung auch bei Geldschulden und argumentiert mit § 243 II BGB. Bei Geldschulden handle es sich um Gattungsschulden. Aus der Gattung dürfe jedoch nur der Schuldner konkretisieren. Es liege somit objektiv bereits kein Anspruch vor. Allerdings ist in solchen Fällen regelmäßig zu prüfen, ob der Betroffene nicht denkt, er habe einen solchen. Dies würde die Voraussetzungen des § 16 I 1 StGB erfüllen, sodass ein Tatbestandsirrtum vorläge, da sich der Handelnde über das objektive Merkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung irrt.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten