Problem - Rechtswidrige Auflage, § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG
Problem - Rechtswidrige Auflage, § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG
Im Rahmen des Widerrufs eines Verwaltungsaktes kann sich die rechtswidrige Auflage bei § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG als Problem stellen. Es ist somit fraglich, ob der rechtmäßige Verwaltungsakt auch dann widerrufen werden kann, wenn die Auflage, die Grundlage für den Widerruf ist, ihrerseits rechtswidrig ist, ob also das Nichterfüllen einer rechtswidrigen Auflage nach § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG zum Widerruf berechtigt.
Beispiel: A bekommt zu Recht rechtmäßig ein Stipendium bewilligt verbunden mit einer Auflage, täglich einen zehnseitigen Aufsatz zu verfassen. Es ist zugrunde zu legen, dass es sich bei diesem Zusatz um eine unverhältnismäßige und daher rechtswidrige Auflage handelt. Nun wird der Stipendiumsbewilligungsbescheid widerrufen, da A die rechtswidrige Auflage nicht erfüllt. Fraglich ist, ob die Tatsache, dass A die rechtswidrige Auflage nicht erfüllt, gemäß § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG zum Widerruf berechtigt. Ermächtigungsgrundlage ist § 49 VwVfG. Es liegt ein begünstigender rechtmäßiger Erst-Verwaltungsakt vor, sodass ein Widerrufsgrund vorliegen muss. Dies könnte hier § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG sein, da A die Auflage nicht erfüllt hat. An dieser Stelle könnte jedoch von Bedeutung sein, dass eine rechtswidrige Auflage vorliegt.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht geht davon aus, dass ein Verwaltungsakt gemäß § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG nicht widerrufen werden dürfe, wenn dies darauf beruhe, dass eine rechtswidrige Auflage nicht erfüllt worden sei. Die rechtswidrige Auflage sei somit beachtlich.
II. Andere Ansicht (h. M.)
Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass auch dann, wenn eine rechtswidrige Auflage nicht erfüllt werde, der Hauptverwaltungsakt widerrufen werden könne.
III. Stellungnahme
Begründet wird die erste Ansicht mit dem Rechtsstaatsprinzip. Sei eine rechtswidrige Auflage gegeben, verstieße es gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn hierdurch der Hauptverwaltungsakt in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Denn dann würde ein rechtswidriges Handeln zu einer Berechtigung führen, rechtmäßige Verwaltungsakte zu beseitigen. Als Argument für die herrschende Meinung wird der Wortlaut der Norm angeführt. Dort sei nur von dem Nichterfüllen einer Auflage die Rede. Die Rechtmäßigkeit der Auflage werde nicht erwähnt. Zudem seien die Grundsätze für Verwaltungsakte zumindest analog auch auf Nebenbestimmungen anzuwenden, sodass eine Rechtswidrigkeit nicht zur Unwirksamkeit führe. Nach herrschender Meinung bestehe zudem die Möglichkeit der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen. Erhalte der Betroffene einen rechtmäßigen Hauptverwaltungsakt verbunden mit einer rechtswidrigen Auflage und ignoriere er diese rechtswidrige Auflage, anstatt dagegen vorzugehen, was möglich und zumutbar sei, müsse er in Kauf nehmen, dass Bestandskraft eintrete und bei Nichterfüllen der Auflage ein Widerruf erfolge.