Problem - Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen
Problem - Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen
Im Rahmen des Verwaltungsaktes kann sich bei dem Merkmal der Regelung das Problem der Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen stellen. Beispiel: A stellt sich auf den Rathausmarkt und hält ein Schild mit der Aufschrift hoch „Jesus liebt auch Dich“. Sodann kommt ein Polizist des Weges und fordert A auf, das Schild herunter zu nehmen. A begreift das Hochhalten des Schildes jedoch als einen Akt tiefster Religiosität. Daher zückt der Polizist einen Knüppel und knüppelt den A vom Rathausplatz. A möchte gegen das Knüppeln vorgehen. Fraglich ist somit, welche Rechtsnatur derartige Vollstreckungsmaßnahmen haben.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht vertritt die Auffassung dass die Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen einem konkludenten Duldungsverwaltungsakt entspreche. In dem Knüppeln stecke die Aufforderung, zu dulden, dass man geknüppelt wird.
II. Andere Ansicht (h. M.)
Die herrschende Meinung erblickt in Vollstreckungsmaßnahmen lediglich die Rechtsnatur eines Realaktes. Vollstreckungsmaßnahmen wie das Knüppeln erschöpften sich im Tatsächlichen. Man erleide eventuell Beulen oder Hämatome, jedoch sonst nichts.
III. Stellungnahme
Die erste Ansicht über die Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen wird mit dem effektiven Rechtsschutz begründet, verankert in Art. 19 IV GG. Dies liegt daran, dass diese Auffassung aus einer Zeit stammt, als es noch keinen effektiven Rechtsschutz gegen Realakte gab. Daher musste die Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen als Verwaltungsakt konstruiert werden.
In der zweiten Ansicht wird wird damit argumentiert, dass die Konstruktion eines konkludenten Duldungsverwaltungsaktes nicht erforderlich sei, um effektiven Rechtsschutz zu erzielen. Es gebe, um gegen Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen, die allgemeine Leistungsklage und die Feststellungsklage. Daher seien Vollstreckungsnahmen ihrer Rechtsnatur nach lediglich Realakte. Folgt man der herrschenden Meinung, ist das Knüppeln nur ein Realakt, gegen den A mit der negativen Leistungsklage vorgehen kann, wenn noch geknüppelt wird, oder mit der Feststellungsklage, wenn er festgestellt haben möchte, dass das Knüppeln rechtswidrig war.