Problem - Rechtsnatur von Verkehrszeichen

Problem - Rechtsnatur von Verkehrszeichen

Im Rahmen des Verwaltungsaktes kann sich bei dem Prüfungspunkt „Einzelfall“ das Problem der Rechtsnatur von Verkehrszeichen stellen. Fraglich ist somit, ob die Rechtsnatur von Verkehrszeichen einem Verwaltungsakt entspricht. Beispiel: Vor dem Haus des A wird ein Halteverbotszeichen aufgestellt. A möchte dagegen vorgehen. Maßgeblich ist somit, welche Rechtsnatur Verkehrszeichen haben. 

I. Eine Ansicht

Nach einer Ansicht sind Verkehrszeichen ihrer Rechtsnatur nach Rechtsverordnungen.

II. Andere Ansicht

Eine andere Ansicht geht davon aus, dass die Rechtsnatur von Verkehrszeichen die der Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 2 1. Fall VwVfG sei, also ein bestimmter bzw. bestimmbarer Personenkreis vorliege.

III. Andere Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung bestimmt die Rechtsnatur hingegen gemäß § 35 S. 2 3. Fall VwVfG.

IV. Stellungnahme

Die erste Ansicht argumentiert folgendermaßen: Ein Verwaltungsakt regele einen Einzelfall, sei daher konkret-individuell und betreffe mithin einen bestimmten Sachverhalt und einen bestimmten Personenkreis. Rechtsnormen seien dagegen abstrakt-generell und würden somit für eine Vielzahl von Fällen und Personen gelten. Die Rechtsnatur von Verkehrszeichen, welche von der Verwaltung erlassen werden, sei daher die der Rechtsverordnung. Die andere Ansicht argumentiert damit, dass wenn Verkehrszeichen ihrer Rechtsnatur nach Rechtsverordnungen wären, dann müsste ein Verkehrszeichen auch im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden und man könnte gegen dieses Verkehrszeichen nur mittels eines Normenkontrollverfahrens beim Oberverwaltungsgericht vorgehen. Dies sei wenig praktikabel. Vielmehr sei es möglich, die Rechtsnatur von Verkehrszeichen nach § 35 S. 2 1. Fall VwVfG zu bestimmen. Die herrschende Meinung dagegen führt an, dass es bei Verkehrszeichen um die Benutzung der öffentlichen Sache Straße gehe. Der Personenkreis sei nicht bestimmbar, was wiederum für § 35 S. 2 1. Fall VwVfG nicht ausreiche. Verkehrszeichen seien ihrer Rechtsnatur entsprechend zwar Allgemeinverfügungen. Dies richte sich jedoch nach § 35 S. 2 3. Fall VwVfG. 
Die beiden letzten Auffassungen gelangen folglich dazu, dass die Rechtsnatur von Verkehrszeichen die des Verwaltungsaktes sei. Hiernach könnte A gegen das Verkehrszeichen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Anfechtungsklage erheben.

 

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