Problem - Rechtsfolge des Mitverschuldens bei unteilbaren Leistungen

Problem – Rechtsfolge des Mitverschuldens bei unteilbaren Leistungen

Im Rahmen des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs kann sich bei dem Prüfungspunkt „Kein Ausschluss“ das Problem der Rechtsfolge des Mitverschuldens bei unteilbaren Leistungen stellen. Fraglich ist somit, wie die Rechtsfolge des Mitverschuldens bei unteilbaren Leistungen ausgestaltet ist. Beispielsfall: A ist asthmakrank und muss bei geöffnetem Fenster schlafen. Zudem hat A nur einen Raum, in dem er schlafen kann. Nun plant die Stadt die Errichtung einer Straßenlaterne, die das Zimmer des A taghell ausleuchten würde, sodass A dauerhaft unter Schlafentzug leiden würde. Die Stadt hat ein halbes Jahr vorher an dem Ort ein Schild mit folgendem Inhalt aufgestellt: Liebe Anwohner, insbesondere liebe Asthmakranke. Hier plant die Stadt die Errichtung einer Straßenlaterne. Wer damit ein Problem hat, melde sich bitte unter folgender, kostenloser Hotline. A läuft jeden Tag an dem Schild vorbei und freut sich bereits auf den Tag der Aufstellung der Laterne und A verlangen kann, dass diese beseitigt wird. Die Laterne wird aufgestellt und leuchtet das Zimmer des A taghell aus. Nunmehr begehrt A die Beseitigung der Straßenlaterne. Hierbei geht es um einen einfachen Folgenbeseitigungsanspruch. Es ist zu unterstellen, dass dessen Voraussetzungen vorliegen. Rechtsfolge wäre dann die Beseitigung, sofern der Anspruch nicht ausgeschlossen ist wegen Mitverschuldens, denn A hätte sich bei der Behörde melden können. Fraglich ist jedoch, was die Rechtsfolge des Mitverschuldens bei unteilbaren Leistungen ist. Schließlich kann die Straßenlaterne nicht halb entfernt werden. Es stellt sich bei einem Mitverschulden von 50% die Frage, wie man das Mitverschulden bei der Folgenbeseitigung zu berücksichtigen hat, also was die Rechtsfolge des Mitverschuldens bei unteilbaren Leistungen ist. 

I. Eine Ansicht

Nach einer Ansicht richtet sich die Rechtsfolge des Mitverschuldens bei unteilbaren Leistungen nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip. Bei überwiegendem staatlichen Verschulden kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Bei überwiegendem privaten Verschulden ist der Folgenbeseitigungsanspruch hingegen ausgeschlossen. 

II. Andere Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung bestimmt die Rechtsfolge des Mitverschuldens bei unteilbaren Leistungen nach dem Quotelungsmodell. Bei überwiegendem staatlichen Verschulden ist die Rechtsfolge des Mitverschuldens bei unteilbaren Leistungen ein Anspruch auf Folgenbeseitigung. Allerdings muss der Bürger in Höhe seines eigenen Mitverschuldens dazu bezahlen. Beispiel: B könnte die Folgenbeseitigung beanspruchen, müsste sich jedoch in Höhe seines Mitverschuldens an den Kosten beteiligen. Bei überwiegendem privaten Verschulden ist die Rechtsfolge des Mitverschuldens bei unteilbaren Leistungen der Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs. Jedoch erfolgt eine Auszahlung in Höhe des staatlichen Verschuldens. So wird jeweils der Mitverschuldensanteil berücksichtigt. Dies ist auch Sinn und Zweck des Mitverschuldens.

 

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