(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
(2) (weggefallen)
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Im Rahmen der Kaufleute kann sich das Problem der Rechtsfolge beim Scheinkaufmann stellen. Fraglich ist somit, welche Rechtsfolge an den Scheinkaufmann geknüpft wird. Scheinkaufmann ist derjenige, der einen zurechenbaren Rechtsschein setzt, er sei Kaufmann, und der Dritte darauf vertraut. Es stellt sich die Frage, was die genaue Rechtsfolge dieses Instituts ist. Beispiel: A bestellt regelmäßig Pizzabedarf bei B. Es liegen lauter offene Forderungen vor. A verkauft aus seinem geöffneten Küchenfenster Pizza an Passanten und erzielt dabei einen Jahresumsatz von 10.000 Euro. Dennoch verwendet A Briefpapier mit dem Briefkopf „e.K.“ (eingetragener Kaufmann), um Eindruck zu schinden. Nun wird es B zu bunt. Daher erkennt A gegenüber B seine Schulden i.H.v. 1.000 Euro an. Dies geschieht mündlich. A weist hierbei ausdrücklich auf seine Kaufmannseigenschaft hin, um sich später auf die Formunwirksamkeit berufen zu können und nicht aus § 781 BGB zahlen zu müssen. B möchte nun aus dem Schuldanerkenntnis vorgehen. In dieser Anspruchsprüfung wird sich die Frage stellen, welche Rechtsfolge beim Scheinkaufmann eintritt.
B könnte gegen A einen Anspruch aus Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB haben.
Die Entstehung dieses Anspruch setzt zunächst voraus, dass eine wirksame Einigung vorliegt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich A und B mit dem Inhalt eines Schuldanerkenntnisses geeinigt haben.
Fraglich ist jedoch, ob diese Einigung auch wirksam ist, da das Schuldanerkenntnis mündlich erfolgt ist. Das könnte zur Formunwirksamkeit nach § 125 S. 1 BGB führen.
§ 125 S. 1 BGB setzt zunächst einen Verstoß gegen eine gesetzliche Formvorschrift sein. Dies könnte § 781 BGB selbst sein, der vorsieht, dass die Anerkenntniserklärung schriftlich erfolgen muss. Allerdings enthält § 350 HGB eine Sonderregel für Kaufleute. Danach reicht es auch, dass das Anerkenntnis mündlich abgegeben wird, wenn das Schuldanerkenntnis auf Seiten des Schuldanerkennenden ein Handelsgeschäft ist.
A müsste somit Kaufmann sein. Dies wäre gemäß § 1 HGB dann der Fall, wenn A ein Handelsgewerbe betriebe. Aufgrund des geringen Jahresumsatzes ist hinsichtlich des Umfangs ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb jedoch nicht erforderlich, sodass A nicht Ist-Kaufmann ist.
Weiterhin setzen sowohl die Vorschriften über den Kann-Kaufmann nach den §§ 2, 3 HGB als auch der Fiktiv-Kaufmann nach § 5 HGB eine Handelsregistereintragung voraus.
Ferner betreibt A sein Gewerbe auch nicht in der Form einer Handelsgesellschaft i.S.d. § 6 HGB.
A könnte jedoch Scheinkaufmann sein.
Wie oben bereits dargestellt, ist Scheinkaufmann derjenige, der einen zurechenbaren Rechtsschein setzt, er sei Kaufmann, und der Dritte darauf vertraut.
Hier hat A durch die Verwendung des Briefkopfes „e.K.“ einen solchen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt.
Darüber hinaus hat B auch auf die Kaufmannseigenschaft des A vertraut.
An dieser Stelle stellt sich die Frage der Rechtsfolge beim Scheinkaufmann. Strittig ist insofern, ob die Rechtsfolge beim Scheinkaufmann zur Anwendung aller Vorschriften des HGB führt, oder ob beim Scheinkaufmann dahingehende Einschränkungen zu erfolgen haben.
Eine Ansicht geht davon aus, dass Rechtsfolge beim Scheinkaufmann sei, dass das HGB anwendbar sei. Mithin würden die Vorschriften des BGB verdrängt. Als Argument für diese Rechtsfolge beim Scheinkaufmann wird der Verkehrsschutz angeführt. Verhalte sich jemand so, als sei er Kaufmann, müsse er dies bei Gutgläubigkeit des Dritten in vollem Umfang gegen sich gelten lassen, obwohl er nur Scheinkaufmann sei.
Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass das HGB, soweit ein Scheinkaufmann vorliegt, als Rechtsfolge nur teilweise anwendbar sei. In Teilen gelte auch das BGB. Begründet wird diese Rechtsfolge beim Scheinkaufmann mit der Systematik bzw. dem Sinn und Zweck. Wenn man die Formvorschriften des BGB nicht einmal vertraglich abbedingen könne, könnten diese auch nicht im Wege des Rechtsscheins abbedungen werden. Denn dadurch würde der Schutzzweck dieser Norm umgangen. Formvorschriften dienten gerade dem Warn- und Hinweiszweck. Sei jemand nicht Kaufmann, sondern nur Scheinkaufmann, sei er nach wie vor schützenswert. Nach der herrschenden Meinung gelten als Rechtsfolge beim Scheinkaufmann solche Vorschriften des HGB nicht, die Ausnahmen von zwingenden Vorschriften des BGB regeln.
Vorliegend stellt § 350 HGB eine Ausnahme von § 781 BGB dar. Dies betrifft Formvorschriften. Formvorschriften sind jedoch nach allgemeinem Verständnis unabdingbar, stellen also zwingendes Recht dar. Folgt man der herrschenden Meinung, gilt als Rechtsfolge beim Scheinkaufmann § 781 BGB, sodass ein Verstoß gegen eine gesetzliche Formvorschrift vorliegt.
§ 781 BGB sieht zudem keine Heilungsmöglichkeit vor.
Allerdings kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich jemand auf die Formunwirksamkeit beruft. Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen. Unter anderem liegt dann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn eine gezielte Täuschung über die Formbedürftigkeit erfolgt, um sich später auf die Formunwirksamkeit berufen zu können. Hier ist der A gezielt als Kaufmann gegenüber B aufgetreten, um sich später auf die Formunwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses berufen zu können. Trotz der Mündlichkeit ist das Schuldanerkenntnis wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben wirksam. Somit kommt auch die herrschende Meinung beim Scheinkaufmann zumindest in diesen Fällen zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts.
Da der Anspruch auch nicht erloschen und durchsetzbar ist, hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1.000 Euro aus Schuldanerkenntnis.