Problem - Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes als Vollstreckungsvoraussetzung
Problem - Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes als Vollstreckungsvoraussetzung
Im Rahmen des mehraktigen Vollstreckungsverfahrens kann sich die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes als Vollstreckungsvoraussetzung stellen. Fraglich ist somit, ob die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes Vollstreckungsvoraussetzung ist. Beispiel: A wird Adressat einer rechtmäßigen Abrissverfügung. Es stellt sich die Frage, ob das Haus in rechtmäßiger Weise abgerissen werden kann, wenn die zugrunde liegende Abrissverfügung rechtswidrig ist.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht bejaht das Erfordernis des Grundverwaltungsaktes als Vollstreckungsvoraussetzung.
II. Andere Ansicht (h. M.)
Die herrschende Meinung verneint hingegen das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes als Vollstreckungsvoraussetzung.
III. Stellungnahme
Die erste Ansicht wird mit dem Rechtsstaatsprinzip begründet. Es stelle geradezu eine Vertiefung eines rechtswidrigen Zustandes dar, wenn auch noch vollstreckt würde. Daher müsse die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes Vollstreckungsvoraussetzung sein. Als Argument für die herrschende Meinung wird der Wortlaut der Normen, die das mehraktige Vollstreckungsverfahren regeln, angeführt. Dort stehe nichts von der Rechtsmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes. Es müsse daher genügen, dass dieser wirksam sei. Weiterhin besteht die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO zu bemühen, wenn man meint, dass der Grundverwaltungsakt rechtswidrig sei, und aus diesem Grunde nicht vollstreckt werden dürfe. Hiernach kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Wird diesem stattgegeben, darf die Behörde nicht vollstrecken.