Problem - Private als Absender

Problem – Private als Absender

Im Rahmen des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist das Problem Private als Absender angesiedelt. Es stellt sich danach die Frage, ob die Grundsätze des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens auch dann gelten, wenn ein Privater Absender desselben ist. Beispiel: A ist Privatmann und führt mit B, der Computerhändler ist und die Voraussetzungen der Kaufmannseigenschaft erfüllt, ein Telefonat über den Verkauf von acht Modems. Im Nachgang des Telefonats sendet der A dem B ein Schreiben zu, welches als Bestätigung überschrieben ist. In diesem Schreiben bestätigt er den Verkauf von 10 Modems an B. B reagiert auf das Schreiben nicht. Denn er geht davon aus, dass das Schreiben gegenstandslos ist, da es nicht das abbildet, worüber er und A während des Telefonats gesprochen haben. A fordert sodann von B den Kaufpreis für 10 Modems. B wendet daraufhin ein, dass im Telefonat nur besprochen worden sei, dass acht Modems von A an B verkauft würden.

Zu prüfen ist nun, ob A gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für 10 Modems gemäß § 433 II BGB hat.

I. Anspruch entstanden

Dieser Anspruch müsste zunächst entstanden sein.

1. Einigung

Dies setzt eine wirksame Einigung zwischen A und B mit dem Inhalt „10 Modems“ voraus.

a) §§ 145 ff. BGB

Grundsätzlich erfolgt eine solche Einigung gemäß den §§ 145 ff. BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Hier lässt sich nicht abschließend klären, was im Telefonat besprochen wurde.

b) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob und mit welchem Inhalt man sich damals im Telefonat geeinigt hat, wenn die Grundsätze des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens greifen.

aa) Persönlicher Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens setzt zunächst voraus, dass es sich bei den Beteiligten um Kaufleute oder Personen handelt, die wie Kaufleute am Rechtsverkehr teilnehmen. Beispiel: Rechtsanwälte. Hier ist A gänzlich Privater. Es stellt sich mithin die Frage, ob auch Private als Absender eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens in Betracht kommen. Dazu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

(1) Eine Ansicht

Eine andere Ansicht bejaht die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf Private als Absender eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Im vorliegenden Fall könnte A gegen B danach vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für 10 Modems geltend machen. Als Argument für diese Ansicht kann der Rechtsgedanken des § 362 HGB angeführt werden Dort kommt es nur auf die Kaufmannseigenschaft des Empfängers an. Ob auch der Absender die Kaufmannseigenschaft besitzt, ist nach dem Wortlaut unerheblich. Ferner wirke sich die Anwendbarkeit der Grundsätze des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens zugunsten des Absenders aus. Der A wäre vorliegend gar nicht schutzbedürftig, da ihm die Anwendung dieser Grundsätze ja gerade zugute käme. Denn so könnte er aufgrund des Schweigens des B den Kaufpreis für 10 Modems von diesem verlangen.

(2) Andere Ansicht

Eine weitere Ansicht, auch diejenige der Rechtsprechung, verneint die Anwendbarkeit der Grundsätze des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens in den Fällen, in welchen der Absender eine Privatperson ist. Als Argument für diese Ansicht wird zunächst die Interessenlage angeführt. Denn die Grundsätze des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens dienten der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs. Es wäre daher verfehlt, die Grundsätze des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf den A anzuwenden, da es diesem nicht um die schnelle, formalisierte Abwicklung eines Rechtsgeschäfts geht. Vielmehr hat der A ein paar Modems angehäuft, die er loswerden möchte. Ferner müsse der Schutz des Empfängers gelten. B ist Kaufmann und müsste daher gar nicht damit rechnen, dass seinem Schweigen bei einem Rechtsgeschäft mit einem Privaten Bedeutung zukommt. Schließlich wähnt er sich gar nicht im Handelsverkehr. Dem B ist es somit nicht zuzumuten, die spezifischen Gepflogenheiten des Handelsverkehr anzuwenden, wenn ihm ein Privater ein Schreiben zusendet.

bb) Ergebnis

Folgt man aus diesen Gründen der letzt genannten Ansicht, ist eine Einigung nach den Grundsätzen des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu verneinen.

2. Ergebnis

Es würde mithin darauf ankommen, ob sich A und B nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt von 10 Modems geeinigt haben. Da nach dem Telefonat auch acht Modems im Raume stehen, kann eine abschließende Einigung mit dem oben genannten Inhalt nicht angenommen werden.

II. Ergebnis

Daraus folgt, dass A gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für den Verkauf von 10 Modems aus § 433 II BGB hat.

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