Problem - Potentieller Erklärungswille
Problem – Potentieller Erklärungswille
Ein potentieller Erklärungswille kann im Bereich des subjektiven Erklärungswillens als Problem auftauchen. Beispiel: A setzt sich in eine Versteigerung und sieht eine Freundin draußen vorbeigehen und hebt sodann zum Zwecke des privaten Grußes den Arm und erhält vom Auktionator, der gerade etwas versteigert, den Zuschlag. Fraglich ist, ob hier ein Vertrag zwischen A und dem Auktionator zustande gekommen ist, also ein potentieller Erklärungswille für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ausreicht.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht geht davon aus, ein potentieller Erklärungswille reiche für einen Vertragsschluss nicht aus.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung führt hingegen an, auch ein potentieller Erklärungswille genüge für einen Vertragsschluss.
III. Stellungnahme
Die andere Ansicht argumentiert damit, dass, wenn ein potentieller Erklärungswille für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ausreiche, die Möglichkeit eines fahrlässigen Vertragsschluss bestehe. Dies widerspreche insbesondere der Vertragsfreiheit und müsse daher vermieden werden. Die herrschende Meinung nennt als Argument den Verkehrsschutz. In einer solchen Situation dürfe jeder denken, dass derjenige, der den Arm in einer Versteigerung hebt, mitbieten möchte und man muss nicht damit rechnen, dass dies nur einen privaten Gruß darstellen soll. Allerdings ist nach dieser Ansicht zu beachten, dass die Diskrepanz zwischen objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem nach den allgemeinen Regeln zu einem Anfechtungsrecht gemäß den §§ 142, 119 ff. BGB berechtigt, der Betroffene sich somit jederzeit von dem Vertrag lösen kann. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Anfechtung erklärt werden muss und sich der Betroffene eventuell schadensersatzpflichtig nach § 122 BGB (quasi-vertraglich) macht.