Problem - Person i.S.d. § 30 I StGB
Problem – Person i.S.d. § 30 I StGB
Im Rahmen der versuchten Anstiftung stellt sich die Frage, auf welche Person i.S.d. § 30 I StGB bei der Bestimmung des Verbrechens abzustellen ist. Dies kann bereits im Rahmen der Vorprüfung thematisiert werden. Es muss somit geklärt werden, in welcher Person i.S.d. § 30 I StGB das Verbrechen vorliegen muss. Beispiel: Der A ist Mitglied in einer Bande, die ihren Lebensunterhalt damit verdient, Sportwetten durchzuführen, dabei jedoch auf manipulierte Spiele zu setzen. Dies führt zu einem Betrug i.S.d. § 263 I StGB, wobei das gewerbsmäßige Vorgehen einer Bande in § 263 V StGB geregelt ist. Wie wird nun derjenige bestraft, der diese Person versucht, zu der Manipulation anzustiften? Es ist davon auszugehen, dass der Ansprechende gerade kein Mitglied dieser Bande ist, jedoch ein solches Bandenmitglied darum bittet, wieder einmal auf ein manipuliertes Spiel zu setzen. Der Angesprochene kommt der Bitte jedoch nicht nach, sodass die Anstiftung im Versuch stecken bleibt.
I. Eine Ansicht (h.L.)
Die herrschende Lehre stellt im Rahmen des § 30 I StGB auf die Person des Anstifters ab, was im vorliegenden Fall zur Straffreiheit des Anstifters führen würde, da dieser nicht Mitglied der gewerbsmäßig handelnden Bande ist und somit kein Verbrechen in seiner Person vorliegt. Als Argument führt diese Ansicht die mögliche Anwendbarkeit des § 28 II StGB an. Stelle man auf die Person des Anstifters ab, so käme man folglich zu nachvollziehbaren, gerechten Ergebnissen.
II. Andere Ansicht (BGH)
Der BGH stellt hingegen auf die Person des Angestifteten ab, also auf denjenigen, der die Manipulation und den Wetteinsatz durchführen sollte. Begründet wird diese Ansicht mit dem Wortlaut des § 30 I StGB („einen anderen zu bestimmen versuchen, ein Verbrechen zu begehen“), welcher nahelege, dass die Person des anderen, also des Angestifteten relevant für die Verbrechensbestimmung sei. Weiterhin argumentiert die Rechtsprechung mit dem Strafgrund. Es soll im Rahmen der versuchten Anstiftung besonders verwerfliche Taten und nicht besonders gefährliche Täter bestraft werden.