Problem - Mehrfachzueignung bei § 246 StGB

Problem – Mehrfachzueignung bei § 246 StGB

Es stellt sich die Frage, ob eine Mehrfachzueignung bzw. Zweitzueignung bei § 246 StGB möglich ist. Es geht bei der Frage der Mehrfachzueignung im Rahmen des § 246 StGB um solche Konstellationen, in denen sich jemand einen Gegenstand schon einmal zueignet oder sich bereichert hat (durch Betrug, Diebstahl, Raub etc..) und im Rahmen einer Zweithandlung möglicherweise eine Unterschlagung begeht. Beispiel: Der Täter entwendet ein Auto und verkauft dieses anschließend an einen Nichteingeweihten. Hat der Täter mit der zweiten Handlung auch den Tatbestand der Unterschlagung verwirklicht?

I. Eine Ansicht (BGH)

Der BGH verneint die Möglichkeit einer Mehrfachzueignung. Es sei schon begrifflich nicht möglich, sich einen Gegenstand, den man sich bereits einmal zugeeignet habe, noch einmal zuzueignen.

II. Andere Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre bejaht die Möglichkeit einer Mehrfachzueignung und argumentiert mit der Möglichkeit der Teilnahme bzw. der Bestrafung nach den §§ 257, 259 StGB. Dieser Streit bezüglich der Mehrfachzueignung bei § 246 StGB ist jedoch unerheblich, wenn keine Form der Teilnahme vorliegt. In diesem Fall würde die herrschende Lehre die Unterschlagung im Wege der Gesetzeskonkurrenzen hinter der ersten Tat zurücktreten lassen.

 

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