Problem - Letztinstanzlich i.S.v. Art. 267 III AEUV
Problem – Letztinstanzlich i.S.v. Art. 267 III AEUV
Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens stellt sich die Frage, was letztinstanzlich i.S.v. Art. 267 III AEUV bedeutet.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht hält die Gerichte für letztinstanzlich i.S.v. Art. 267 III AEUV, die nach der Gerichtsorganisation des jeweiligen Mitgliedsstaates letztinstanzlich sind. In der BRD wäre das höchste letztinstanzliche Gericht der BGH oder das Bundesverwaltungsgericht. Letztinstanzlich wären somit die Gerichte, die in Art. 95 GG aufgeführt werden. Argument für diese Auslegung des Letztinstanzlich i.S.v. Art. 267 III AEUV ist die Entlastung des EuGH. Nicht jedes kleine Amtsgericht oder Provinzgericht solle den EuGH bemühen dürfen.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung bestimmt das Merkmal letztinstanzlich konkret. Letztinstanzlich ist danach das Gericht, welches im konkreten Rechtsstreit die letzte Instanz ist. Denkbar ist danach auch, dass ein deutsches Amtsgerichts die letzte Instanz ist, weil die Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann, weil beispielsweise der Streitwert zu gering ist. Als Argument wird der Sinn und Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens und der Vorlagepflicht angeführt. Dieser sei die einheitliche Auslegung und Anwendung des Europarechts. Wenn ein Amtsgericht das Europarecht auf eine bestimmte Art und Weise auslege, werde auch dadurch die einheitliche Auslegung gefährdet, wenn beispielsweise ein Provinzgericht in Dänemark das Europarecht anders auslegte. Auch hier sei es geboten, dass das Gericht, wenn die Entscheidung nicht mehr angefochten werden könne, die Frage dem EuGH vorlege.