Problem - Leeres Gebäude bei § 306a I Nr. 1 StGB
Problem – Leeres Gebäude bei § 306a I Nr. 1 StGB
Im Rahmen der schweren Brandstiftung kann sich die Frage stellen, ob auch ein leeres Gebäude bei § 306a I Nr. 1 StGB taugliches Tatobjekt ist. Beispiel: Jemand zündet ein Mehrfamilienhaus an, nachdem er sich ausgiebig versichert hat, dass die Bewohner sich zur Zeit der Brandlegung bzw. des Inbrandsetzens nicht in den Räumlichkeiten befinden. Kann ein solches leeres Gebäude bei § 306a I Nr. 1 StGBG taugliches Tatobjekt sein?
I. Eine Ansicht (h.L.)
Die herrschende Lehre geht davon aus, dass ein leeres Gebäude bei § 306a I Nr. 1 StGB nicht taugliches Tatobjekt sein kann und argumentiert mit dem hohen Strafrahmen der Norm. Es bedürfe folglich einer teleologischen Reduktion, also einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift, welche eine gemeingefährliche Straftat darstelle. Wenn eine solche Gemeingefahr ausgeschlossen werden könne, sei eine schwere Brandstiftung nicht einschlägig. In solchen Fällen könne ein leeres Gebäude bei § 306a I Nr. 1 StGB nicht taugliches Tatobjekt sein.
II. Andere Ansicht (BGH)
Der BGH argumentiert hingegen, dass auch ein leeres Gebäude bei § 306a I Nr. 1 StGB taugliches Tatobjekt sein könne und verweist auf die Deliktsnatur der Vorschrift. Es handele sich hierbei nicht um ein konkretes, sondern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeute, dass die Tathandlung nur geeignet sein müsse, eine Gefahr heraufzubeschwören. Es könne niemals ausgeschlossen werden, dass während der Kontrolle jemand wieder das Gebäude betritt. Ausnahmsweise könne auch ein leeres Gebäude bei § 306a I Nr. 1 StGB kein taugliches Tatobjekt sein, nämlich dann, wenn der Betroffene mit einem Blick den einzigen Raum überschauen und feststellen könne, dass dieser Raum leer sei. Grundsätzlich sei ein leeres Gebäude jedoch taugliches Tatobjekt der schweren Brandstiftung.