Problem - Korrektur des § 817 S. 2 BGB (Schwarzarbeiter-Fall)
Problem – Korrektur des § 817 S. 2 BGB (Schwarzarbeiter-Fall)
Im Rahmen der Ausschlussgründe des § 812 I 1 1. Fall BGB kann sich bei dem sogenannten Schwarzarbeiter-Fall das Problem einer Korrektur des § 817 S. 2 BGB stellen. Beispiel: A beauftragt den B, seine Räumlichkeiten zu streichen, und zwar schwarz gegen Bares. Diese Vereinbarung ist nach § 134 BGB i.V.m. dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nichtig. B hat die Räume schon gestrichen und möchte deshalb ein Entgelt von A. Innerhalb der Prüfung der Ansprüche des A wird sich die Frage nach einer Korrektur des § 817 S. 2 BGB stellen.
I. § 631 BGB
Ein Anspruch auf Zahlung des Werklohns nach § 631 BGB scheidet aus, da der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist.
II. §§ 683 S. 1, 670 BGB
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus echter, berechtigter GoA gemäß den §§ 683 S. 1, 670 BGB scheitert am Fremdgeschäftsführungswillen, da B zum Zwecke der Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit und damit für sich gehandelt hat.
III. §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB
B könnte gegen A jedoch einen Anspruch auf Wertersatz nach den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB haben.
1. Etwas erlangt
Vorliegend hat A das Streichen bzw. die dadurch ersparten Aufwendungen erlangt.
2. Durch Leistung
Dies geschah auch durch Leistung, da B bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des A vermehrt hat, und zwar zum Zwecke der Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit.
3. Ohne Rechtsgrund
Ein Rechtsgrund ist aufgrund des nichtigen Werkvertrags ebenfalls nicht ersichtlich.
4. Rechtsfolge
5. Kein Ausschluss
a) § 814 BGB
Der Wertersatzanspruch könnte jedoch gemäß § 814 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Leistende Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund hat. Hier lässt sich sowohl vertreten, dass B Kenntnis von dem fehlenden Rechtsgrund hatte, als auch, dass er zumindest im Innenverhältnis von der Wirksamkeit des Vertrags ausgegangen ist. Je nachdem wird § 817 S. 1 BGB bereits an dieser oder an späterer Stelle geprüft.
b) § 817 S. 2 BGB
Ist § 812 I 1 1. Fall BGB nicht bereits nach § 814 BGB ausgeschlossen, könnte ein Ausschluss jedoch aus einem beiderseitigen Gesetzesverstoß nach § 817 S. 2 BGB folgen. Hiernach könnte B von A nichts heraus verlangen. Fraglich ist nun, ob dies zu unbilligen Ergebnissen führen würde und eine Korrektur des § 817 S. 2 BGB vorgenommen werden muss.
aa) Eine Ansicht
Eine Ansicht bejaht eine Korrektur des § 817 S. 2 BGB und begründet dies mit § 242 BGB, dem Grundsatz von Treu und Glauben. Auch wenn das Verhalten des B insbesondere aufgrund der nicht gezahlten Sozialabgaben und der mangelnden Gewährleistungsrechte nicht rechtens sei, könne der Anspruch nicht vollständig ausgeschlossen werden, da A aufgrund der Tätigkeit des B einen Vorteile erlangt habe und denn nicht ungemindert behalten könne. Daher solle B über eine Korrektur des § 817 S. 2 BGB zumindest 50 % des Wertes seiner Arbeit erhalten.
bb) Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung verneint eine solche Korrektur des § 817 S. 2 BGB mit dem Argument, dass der Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes umgangen werde, wenn man eine Korrektur des § 817 S. 2 BGB zulasse. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werde in seinem Zweck konterkariert, wenn man über die Hintertür des Bereicherungsrechts doch damit rechnen könne, einen Teil zu bekommen. Dadurch verlöre das Verbotsgesetz seinen Schrecken, sodass eine Korrektur des § 817 S. 2 BGB kontraproduktiv wäre.
6. Ergebnis
Schließt man sich der herrschenden Meinung an und verneint eine solche Korrektur des § 817 S. 2 BGB, dann müsste man sowohl einen Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall BGB verneinen, als auch einen darauf folgend zu prüfenden Anspruch aus § 817 S. 1 BGB, da auch für diesen der Ausschlussgrund des § 817 S. 2 BGB gilt.
(IV. § 817 S. 1 BGB)