Problem - Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt

Problem – Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt

Im Rahmen der Vorausabtretung von künftigen Forderungen kann sich das Problem Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt stellen. Die Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt wird auch Verleitung zum Vertragsbruch genannt. Beispiel: A macht ein Autohaus auf und nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. Weil A keine anderen Sicherheiten hat, tritt er an B alle künftigen Forderungen aus seinem Erwerbsgeschäft ab. A braucht Waren und kauft deshalb von C 50 Autos unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, damit er die Fahrzeuge weiter veräußern kann. Dies beinhaltet eine Weiterveräußerungsermächtigung nach § 185 I BGB, eine Vorausabtretung der durch den Weiterverkauf erzielten Forderungen und eine Einzugsermächtigung nach § 185 I BGB analog. D kommt in den Laden des A. Dort verkauft A dem D ein Auto und übereignet es auch. Das Geld gelangt zu B, da A dem D sagt, er habe die Forderung an B abgetreten. Das gefällt C überhaupt nicht, denn auch an C wurde die Forderung abgetreten. C wendet sich deshalb an B und fordert Herausgabe des gezahlten Geldes i.H.v. 10.000 Euro.

Hier kommt ein Anspruch aus § 816 II BGB in Betracht. Dies betrifft die Leistung an einen Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.

I. Leistung an einen Nichtberechtigten

Hierfür müsste zunächst eine Leistung an einen Nichtberechtigten vorliegen. Vorliegend hat D an B geleistet. Fraglich ist allein, ob B Nichtberechtigte ist. Berechtigte könnte sie dann sein, wenn die Abtretung von A an B wirksam ist, vgl. § 398 BGB.

1. Einigung

Die Abtretung setzt eine Einigung voraus. Hier haben sich A und B geeinigt, dass die Forderung übergehen soll.

2. Wirksamkeit

Fraglich ist jedoch, ob diese Einigung auch wirksam ist. Insbesondere könnte ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen, vgl. § 138 I BGB. Denn wenn B sich alle Forderungen abtreten lässt, dann kann A nichts mehr zur Sicherheit abtreten. Es liegt dann eine Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt vor. Somit hat A zwei Möglichkeiten: Entweder er verschweigt dem Vorbehaltsverkäufer die Abtretung an die Bank, um die Waren dennoch zu erhalten. Oder er offenbart die Abtretung aller künftigen Forderungen und erhält dann von C keine Waren. Anstelle der Insolvenz wird A die Lüge wählen. Aus diesem Grund steckt in einer Abtretung aller künftigen Forderungen regelmäßig die Verleitung zum Vertragsbruch, speziell in der Fallgestaltung der Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt führt jedoch nur zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der Einigung, wenn keine dingliche Freigabeklausel vereinbart wurde. Es muss folglich gewährleistet sein, dass in dem Moment, in dem  die Forderung, die an die Bank abgetreten wird, auch von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst wird, die Forderung frei gegeben wird und so die Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt vermeidet. Rechtstechnisch kann das geschehen, indem die Vorausabtretung an die Bank auflösend bedingt ist, vgl. § 158 II BGB, nämlich wenn die Forderung von einem verlängertem Eigentumsvorbehalt erfasst wird, also eine Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt gegeben ist. Eine bloß schuldrechtliche Freigabeklausel genügt nicht, um die Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt und damit die Sittenwidrigkeit zu vermeiden.

II. Wirksamkeit gegenüber Berechtigtem

Weiterhin müsste nach § 816 II BGB auch die Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten gegeben sein.

1. Berechtigung

Hier ist C Inhaber der Forderung, da die Abtretung A an C wirksam ist, und somit auch Berechtigter.

2. Wirksamkeit

Jedoch müsste die Leistung von D an B auch gegenüber C wirksam sein. § 407 BGB regelt den Fall, dass an den bisherigen Gläubiger in Unkenntnis der Abtretung geleistet wird. Dies passt hier nicht, denn dann müsste der Fall so liegen, dass D an A in Unkenntnis einer Abtretung zahlte. Hier wird jedoch an den vermeintlich neuen Gläubiger geleistet. § 408 BGB betrifft den Fall der Mehrfachabtretung, in der an den zweiten vermeintlichen Gläubiger gezahlt wird. Hier wurde allerdings an den ersten gezahlt und die erste Abtretung war unwirksam. Jedoch könnte eine Genehmigung nach § 185 II BGB des C der Zahlung von D an B vorliegen. Dies ist ausdrücklich nicht passiert. Jedoch könnte eine Genehmigung konkludent in dem von C an B adressierten Herausgabeverlangen gesehen werden. Der Normalfall wäre, dass C zu D geht und die Zahlung verlangt und D sagen würde, dass er schon an B gezahlt hat. Dann würde C sagen, dass ihn das nicht interessiere, denn es greife keine den Schuldner schützende Vorschrift. Hier wendet sich C jedoch an B und genehmigt damit konkludent die Leistung des D an B. So kann C steuern, von wem er das Geld verlangen kann.

III. Ergebnis

Schlussendlich hat C gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des von D an B gezahlten Geldes gemäß § 816 II BGB.

 

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