Problem - Klagefrist bei § 113 I 4 VwGO analog

Problem - Klagefrist bei § 113 I 4 VwGO analog

Im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung stellt sich die Frage, ob eine Klagefrist bei § 113 I 4 VwGO in analoger Anwendung erforderlich ist. 

I. Erste Ansicht

Eine Ansicht bejaht das Erfordernis einer Klagefrist bei § 113 I 4 VwGO analog und bestimmt die Klagefrist auf ein Jahr.

II. Zweite Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung verneint das Erfordernis einer Klagefrist im Rahmen des § 113 I 4 VwGO analog.

III. Stellungnahme

Als Argument für das Erfordernis einer Klagefrist wird § 58 II VwGO angeführt. Hiernach gilt eine einjährige Klagefrist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist oder fehlt. In der Rechtsbehelfsbelehrung eines Verwaltungsaktes werde die Erledigung nicht antizipiert, sodass im Hinblick auf die sofortige Klagemöglichkeit eine Belehrung unterbleibe. Dergestalt sei die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig bzw. fehle gänzlich, sodass nach § 58 II VwGO eine einjährige Klagefrist ausgelöst werde. 
Die zweite Ansicht führt an, dass Sinn und Zweck der Klagefrist sei, Rechtssicherheit zu erzeugen. Wenn sich der Verwaltungsakt bereits erledigt habe, bestehe im negativen Sinne Sicherheit. Wenn durch die Erledigung jedoch schon Rechtssicherheit eingetreten sei, bedürfe es der Klagefrist nicht mehr. Zudem führt die herrschende Meinung die Systematik als Argument für eine Entbehrlichkeit der Klagefrist an. Sowohl in zeitlicher, als auch in qualitativer Hinsicht seien die maßgeblichen Kriterien dafür, wie lange man nach Erledigung noch Klage erheben darf, im Fortsetzungsfeststellungsinteresse geregelt. Im Rahmen der Wiederholungsgefahr werde die Klagemöglichkeit in zeitlicher Hinsicht begrenzt, da die Wiederholungsgefahr mit fortgesetztem Zeitablauf abnehme. In qualitativer Hinsicht spreche das Rehabilitationsinteresse gegen eine Klagefrist. Bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen, wie beispielsweise Anordnung der Folter, müsse es auch nach mehreren Jahren noch möglich sein, Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Dem widerspräche es, wenn man eine starre Klagefrist forderte. Daher sei eine Klagefrist bei § 113 I 4 VwGO entbehrlich.
 

 

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