Problem - Irrtum über Beteiligungsformen

Problem – Irrtum über Beteiligungsformen

Bei dem Irrtum über die Beteiligungsform lassen sich zwei Konstellationen unterscheiden: Entweder liegt objektiv eine Anstiftung vor, der Betroffene denkt jedoch, er sei mittelbarer Täter, oder es liegt objektiv mittelbare Täterschaft vor, der Betroffene glaubt allerdings, er sei lediglich Anstifter.

I. Objektiv § 26 StGB, subjektiv § 25 I 2. Alt. StGB

Im Rahmen der Konstellation, dass der Betroffene denkt, er sei mittelbarer Täter, in welchem objektiv jedoch nur eine Anstiftung vorliegt, lassen sich wiederum zwei Unterfälle im Irrtum über Beteiligungsformen bilden: Der Grundfall beim Irrtum über Beteiligungsformen sowie die besondere Konstellation der Aussagedelikte im Irrtum über Beteiligungsformen.

1. Grundfall

Grundfall Irrtum über Beteiligungsformen: A tötet vorsätzlich den X. B hat den A zu dieser Tat angestiftet, glaubt aber, der A werde die Tötung ohne Vorsatz durchführen, er selbst sei also mittelbarer Täter.

a) Eine Ansicht

Eine Ansicht verneint in diesen Fällen eine Anstifterstrafbarkeit. Vielmehr komme es zum Versuch der mittelbaren Täterschaft. Als Argument wird angeführt, dass eine andere Beteiligungsform vorläge. Schließlich wolle der Betroffene nicht Anstifter, sondern mittelbarer Täter sein.

b) Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung bejaht hingegen die Strafbarkeit wegen vollendeter Anstiftung zum Totschlag mit dem Argument des wesensgleichen Minus. Mittelbare Täterschaft und Anstiftung stünden in einem Stufenverhältnis, sodass der Vorsatz zur schwerwiegenderen Beteiligungsform, nämlich der mittelbaren Täterschaft, als wesensgleiches Minus auch die Anstiftung mit umfasse.

2. Aussagedelikte

Etwas anders gelagert stellt sich die besondere Konstellation der Aussagedelikte beim Irrtum über Beteiligungsformen dar. Beispiel: A sagt vor Gericht vorsätzlich falsch aus und macht sich damit einer uneidlichen Falschaussage bzw. eines Meineids strafbar. B hat den A objektiv zu dieser Falschaussage angestiftet, denkt jedoch, A sage vor Gericht unvorsätzlich, also gutgläubig falsch aus.

a) Eine Ansicht

Eine Ansicht lehnt eine Strafbarkeit nach den §§ 153, 154 StGB wiederum mit dem Argument ab, es liege eine andere Beteiligungsform vor.

b) Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung verneint eine Strafbarkeit aufgrund der §§ 153, 154 StGB auch, tut dies jedoch aus anderen Gründen. Aufgrund der Eigenhändigkeit der Delikte existiere die Möglichkeit einer mittelbaren Täterschaft nicht. Daher bestraft diese Ansicht nach § 160 StGB, wobei im Einzelnen umstritten ist, ob wegen versuchten oder vollendeten Delikts zu bestrafen ist.

II. Objektiv § 25 I 2. Alt. StGB. subjektiv § 26 StGB

Weiterhin besteht im Irrtum über Beteiligungsformen die Möglichkeit, dass objektiv mittelbare Täterschaft vorliegt, der Betroffene jedoch glaubt, er sei lediglich Anstifter. Auch hier ist zwischen dem Grundfall und dem speziellen Fall der Aussagedelikte zu unterscheiden.

1. Grundfall

Beispiel für den Grundfall: A tötet unvorsätzlich den X. B hat den A angesprochen, um den Tatentschluss hervorzurufen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Diese Konstellation beim Irrtum über Beteiligungsformen ist unstrittig.

a) § 25 I 2. Alt. StGB

Zunächst muss mittelbare Täterschaft geprüft und mit dem Argument verneint werden, dass der Vorsatz fehlt.

b) § 26 StGB

Auch eine Bestrafung wegen vollendeter Anstiftung ist abzulehnen, das es an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat fehlt, da für den Angestifteten allenfalls eine Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht kommt.

c) § 30 I StGB

Letztlich kann für den Fall, dass ein Verbrechen vorliegt, eine versuchte Anstiftung nach § 30 I StGB bejaht werden.

2. Aussagedelikte

Beispiel für den besonderen Fall der Aussagedelikte: A sagt vor Gericht unvorsätzlich falsch aus. B hat ihn angesprochen und wollte den Tatentschluss hervorrufen, ihn also zur Tat anstiften. Hier greift die Sonderregelung des § 159 StGB, die versuchte Anstiftung zur Falschaussage. Im Falle eines Meineids ist wiederum § 30 I StGB zu berücksichtigen, da der Meineid ein Verbrechen ist.

 

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