Problem - "Himmel" i.S.v. Art. 8 II GG

Problem - „Himmel“ i.S.v. Art. 8 II GG

Im Rahmen der Versammlungsfreiheit kann sich bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung die Frage stellen, was unter „Himmel“ zu verstehen ist. Die Schranke der Versammlungsfreiheit hängt davon ab, ob die Versammlung in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfindet.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht versteht den Himmel im vertikalen Sinne. Es komme darauf an, ob eine Begrenzung nach oben vorhanden sei. Dies wird mit dem Wortlaut begründet. Danach sei Himmel nunmal, was man draußen über dem Kopf habe.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung versteht den Himmel im horizontalen Sinne. Entscheidend sei die seitliche Begrenzung. Als Argument werden Sinn und Zweck des Art. 8 I, II GG angeführt. Diese Norm differenziere danach, ob eine Versammlung in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinde, aufgrund der höheren Gefährlichkeit der Versammlung unter freiem Himmel. Hier gelte ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Bestünden besondere Gefahren, müsse es möglich sein, effektiver einzuschreiten. Typischerweise würden sich Gefahren horizontal ausbreiten. Sei aber die erhöhte Gefährlichkeit der Anknüpfungspunkt, spreche der Sinn und Zweck der Differenzierung dafür, den Himmel im horizontalen Sinne zu verstehen.


Beispiel 1: A versammelt sich mit ein paar Freunden in einem nicht überdachten Innenhof. Dieser Hof ist seitlich begrenzt. Fraglich ist, ob dies eine Versammlung unter freiem Himmel darstellt. Die andere Ansicht, die Himmel im vertikalen Sinne versteht, würde dies bejahen, da nach oben keine Begrenzung vorhanden ist. Die herrschende Meinung würde dies verneinen, da eine seitliche Begrenzung gegeben ist.


Beispiel 2: A versammelt sich mit einigen Freunden auf dem Rathausmarkt. A hat vorsorglich ein Zeltdach mitgenommen. Als es anfängt zu regnen, bauen die Teilnehmer das Zeltdach auf und kauern sich darunter. Es stellt sich mithin die Frage, ob dies eine Versammlung unter freiem Himmel ist. Die erste Ansicht würde dies im Hinblick auf die obere Begrenzung durch das Dach verneinen. Die herrschende Meinung würde hingegen eine Versammlung unter freiem Himmel annehmen, da es an einer seitlichen Begrenzung fehlt.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten