Problem - Halbherziger Rücktritt

Problem – Halbherziger Rücktritt

Der halbherzige Rücktritt kann als Problem im Rahmen des § 24 I 1 2. Alt. StGB auftauchen,  also beim sogenannten beendeten Versuch. Beispiel: A sticht mit Tötungsvorsatz und einem Messer auf B ein. Er erkennt, dass das Opfer so schwer verletzt ist, dass es an den Verletzungen in kurzer Zeit sterben wird. Kurz nachdem A zugestochen hat, kriegt er jedoch ein schlechtes Gewissen und will den Verletzten zu einem nahe gelegenen Krankenhaus transportieren. Allerdings legt der Täter den B 200 m vom Hospital entfernt an einer Bushaltestelle ab und entfernt sich. B wird zufällig von einem Passanten gefunden und im Ergebnis gerettet. Hier stellt sich die Frage, ob A wirksam von seiner Tat zurückgetreten ist.

I. Eine Ansicht

Nach einer Ansicht führt der halbherzige Rücktritt zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 24 I 1 2. Alt. StGB. Argumentiert wird aus der Perspektive des Opfers. Der nur halbherzige Rücktritt könne nicht von § 24 I 1 2. Alt. StGB erfasst sein, denn es sei nicht dem Täter, sondern dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer gerettet wurde. Man könne dies also nicht dem Opfer anlasten, welches die ganze Zeit leide und nicht perfekt bedient wurde.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Hingegen wird der halbherzige Rücktritt von der herrschenden Meinung anerkannt. Schließlich habe der Täter eine Kausalkette eröffnet, sodass ihm die Verhinderung des Erfolgseintritts zuzurechnen sei. In dem vorliegenden Fall wäre der B nicht gefunden worden, hätte der A ihn nicht an der Bushaltestelle abgelegt. Zudem sieht der Wortlaut der Norm nur vor, dass der Täter die Tatvollendung verhindern müsse. Es stehe dagegen nicht geschrieben, wie dies zu geschehen habe. Ein bestmögliches Verhindern sei somit nicht Voraussetzung des § 24 I 1 2. Alt. StGB. Auch der nur halbherzige Rücktritt wäre nach dieser Theorie somit möglich.

 

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