Problem - Gutgläubigkeit bei § 160 StGB

Problem – Gutgläubigkeit bei §160 StGB

Im Rahmen der Verleitung zur Falschaussage kann sich die Frage stellen, ob eine Gutgläubigkeit des Aussagenden bei § 160 StGB vorausgesetzt wird. Beispiel: A sagt vor Gericht vorsätzlich falsch aus. B hat den A angesprochen, damit er vor Gericht falsch aussagt. B denkt, dass A vor Gericht unvorsätzlich, also gutgläubig falsch aussagen werde. Fraglich ist nun, ob A wegen vollendeter Verleitung zur Falschaussage bestraft wird, ob also Gutgläubigkeit bei § 160 StGB erforderlich ist.

I. Eine Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre geht davon aus, dass Gutgläubigkeit bei § 160 StGB Voraussetzung sei und würde im vorliegenden Fall zu einer Verneinung der Strafbarkeit wegen vollendeter Verleitung zur Falschaussage kommen. Argumentiert wird damit, dass die Verleitung zur Falschaussage ein Fall der mittelbaren Täterschaft sei. Sie schließe die Strafbarkeitslücke, die sich daraus ergebe, dass es sich um ein eigenhändiges Delikt handele, welches in mittelbarer Täterschaft nicht begehbar ist. Bei der mittelbaren Täterschaft werde jedoch ein Defekt vorausgesetzt, der hier die Gutgläubigkeit des Aussagenden sei. Darüber hinaus würde andernfalls die Versuchsstrafbarkeit nach § 160 II StGB leer laufen.

II. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH verneint hingegen eine Gutgläubigkeit bei § 160 StGB und führt als Argument an, dass der Angriff auf die Rechtspflege bereits mit dem Ansprechen geschehen sei, es könne folglich nicht darauf ankommen, ob der Angesprochene gutgläubig oder bösgläubig aussage. Zudem nenne der Wortlaut lediglich das Verleiten als Tathandlung. Wie verleiten werden muss, findet sich dort nicht. Eine Gutgläubigkeit sei bei § 160 StGB daher nicht erforderlich.

 

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