(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Im Rahmen des Schutzes von Ehe und Familie kann sich das Problem der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft stellen. Dies betrifft die Frage, ob Art. 6 I GG auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften schützt, was unter dem Schlagwort „Ehe für alle“ diskutiert wird. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 1309, 1353 BGB verfassungsgemäß sind.
Nach einer Ansicht sind gleichgeschlechtliche Ehen nicht von Art. 6 erfasst, sodass die einfachgesetzlichen Regelungen, die auch die gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften umfassen verfassungswidrig seien. Begründet wird dies zum einen mit dem Sinn und Zweck des Art. 6 GG. Dieser sei es, solche Lebensgemeinschaften zu schützen, aus denen Kinder hervorgehen können, was nur bei Ehegatten unterschiedlichen Geschlechts möglich ist. Außerdem wird mit dem „Abstandsgebebot“ argumentiert, da die Ehe gemäß Art. 6 I GG unter dem („besonderen Schutze“) des Grundgesetzes stehe, woraus folge, dass die Ehe im Vergleich zu anderen Lebensformen wie der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft besonders geschützt werden müsse. Ergänzend dazu spreche auch die Entstehungsgeschichte gegen ein Erfassen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Demnach sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes (23.05.1949) die homosexuelle Verbindung ein Straftatbestand gewesen, woraus sich schließen ließe, dass zumindest der historische Gesetzgeber nur Lebensgemeinschaften unterschiedlichen Geschlechts als von Art. 6 I GG erfasst angesehen habe.
Die (wohl) herrschende Meinung schließt dagegen auch die gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften vom Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 I GG ein. Diese Ansicht argumentiert zunächst mit einer dynamischen Auslegung des Grundgesetzes. D.h. die im Grundgesetz enthaltenen Begriffe seien nicht auf das historische Verständnis der Begriffe festgelegt, sondern vielmehr danach auszulegen, wie sie nach einem gesellschaftlichen Wandel verstanden werden. Dieser Ansicht nach sei das bei der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft der Fall, zumindest aber sei diese gesellschaftlich akzeptiert. Weiterhin wird mit dem Wortlaut des Art. 6 GG argumentiert, welcher offen sei. Aus diesem ergebe sich, dass die „Ehe“ nicht definiert werde, sondern bereits vorausgesetzt werde, sodass der Begriff „Ehe“ auch dynamisch ausgefüllt werden könne. Weiterhin wird mit der Systematik argumentiert. Demnach schütze das Grundgesetz auch andere Positionen, die mit der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft verbunden seien, wie beispielsweise Art. 3 III, I GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG, welches auch die geschlechtliche Identität erfasse. Schließlich argumentiert die (wohl) herrschende Meinung ebenfalls mit der Entstehungsgeschichte. Dieser sei es nämlich nicht zu entnehmen, dass ein Ausschluss gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften gewollt sei. Vielmehr sei der vom „Abstandsgebot“ umfasste Gegenbegriff zur Ehe das Konkubinat, also die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Daraus folge, dass nicht ein Ausschluss gleichgeschlechtliche Ehen ging, sondern nichteheliche Gemeinschaften schlechter zu behandeln.