(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage kann sich das Problem der Gestaltungsrechte bei § 767 ZPO stellen. Dies betrifft die Präklusion von Einwendungen, die Gestaltungsrechte betreffen. Beispiel: G hat gegen S einen Anspruch aus § 488 I 2 BGB. S hat gegen G einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB. Weil S das Darlehen nicht zurückzahlt, erwirkt G einen Titel. Jetzt erst rechnet S mit seiner Kaufpreisforderung auf. Davon unbeeindruckt betreibt G die Zwangsvollstreckung in ein Fahrzeug, das sich bei S befindet. S erhebt Vollstreckungsabwehrklage unter Hinweis darauf, dass er mittlerweile aufgerechnet habe und die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung erloschen sei. Besteht die Forderung, stellt sich die Frage, ob diese Einwendung der Aufrechnung ausgeschlossen ist, weil der S erst jetzt die Aufrechnung einwendet. An dieser Stelle taucht mithin das Problem der Gestaltungsrecht bei § 767 ZPO auf.
Eine Ansicht, die Rechtsprechung behandelt das Problem der Gestaltungsrechte bei § 767 ZPO derart, dass sie auf die Gestaltungslage ab stellt. Habe beispielsweise die Aufrechnungslage schon vor der mündlichen Verhandlung, in der das Urteil erwirkt worden sei, vorgelegen, dann sei die Einwendung der Gestaltungsrechte präkludiert. Die Vollstreckungsabwehrklage des S hätte vorliegend somit keinen Erfolg und G könnte vollstrecken. Als Argument für diese Behandlung der Gestaltungsrechte bei § 767 ZPO wird der Wortlaut des § 767 II ZPO angeführt („Gründe, auf denen sie beruhen“). Dies bedeutet, dass es auf die Gestaltungslage, nicht jedoch auf die Erklärung ankomme. Zudem spreche der Schutz des Gläubigers für eine solche Handhabung der Gestaltungsrechte. Dieser habe auf die Rechtskraft des Urteils vertraut und müsse in diesem Vertrauen geschützt werden.
Die andere Ansicht, die herrschende Literatur, stellt bei der Frage der Gestaltungsrechte im Rahmen des § 767 ZPO auf die Gestaltungserklärung ab. Sei diese erst nach dem Urteil erklärt worden, wäre sie nicht präkludiert. Begründet wird dies mit dem Schutz des Schuldners. Diesem stehe ein Gestaltungsrecht zu. Er könne daher er nicht gezwungen werden, dieses Recht frühzeitig auszuüben. Es sei sein Recht, das durch den Prozess nicht geschmälert werde. Solange die materiellen Voraussetzungen für die Aufrechnung vorliegen würden, könne er die Aufrechnung erklären, wann er möchte.