Problem - Geschäftsräume

Problem – Geschäftsräume

Im Rahmen des Art. 13 GG kann sich das Problem der Geschäftsräume stellen. Fraglich ist somit, ob auch Geschäftsräume in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 GG fallen.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass Geschäftsräume nicht in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung einbezogen seien. Dies wird mit dem Wortlaut des Art. 13 GG begründet. Dieser schütze die Unverletzlichkeit der Wohnung, welche die private Rückzugssphäre betreffen. Damit seien Geschäftsräume gerade ausgeschlossen.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass auch Geschäftsräume vom Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst würden und führt als Argument den Sinn und Zweck der Norm an. Es gehe bei der Unverletzlichkeit der Wohnung um die freie Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Man könne sich jedoch auch geschäftlich persönlich entfalten. Zudem sei die Trennung zwischen Privatem und Geschäftlichem so nicht durchführbar. Nicht nur, aber insbesondere Selbständige hätten bei ihrer Arbeit private Dinge. Andersherum würden einige auch Arbeit in Form von Akten oder Ähnlichem mit nach Hause nehmen. Zudem spreche die Historie für eine Auslegung, nach der auch Geschäftsräume den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung genießen würden. Denn Handwerker hätten tagsüber in ihren Geschäftsräumen gearbeitet und nachts unter der Werkbank geschlafen.

 

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