Problem - Gemischt-genutzte Gebäude i.R.d. § 244 I Nr. 3 StGB

Problem – Gemischt-genutztes Gebäude i.R.d. § 244 I Nr. 3 StGB

Mit dem „gemischt-genutzten Gebäude“ ist ein Gebäude gemeint, in dem man wohnen aber auch arbeiten kann, beispielsweise etwa die Rechtsanwalts- oder Arztpraxis, die mit der Wohnung des Rechtsanwalts oder Arztes verbunden ist. Zum Beispiel ist die Arztpraxis im Erdgeschoss und im 1. OG ist die Wohnung, welche mit einer Treppe verbunden ist.  Dabei sind 3 Konstellationen zu unterscheiden.

a) Einbruch in Geschäftsraum (der mit der Wohnung verbunden ist) um aus diesem zu stehlen

Es liegt ein Einbruch in den Geschäftsraum, der mit der Wohnung verbunden ist, vor, um aus dem Geschäftsraum zu stehlen. Dieser Fall ist vergleichsweise unproblematisch, denn er fällt nicht unter § 244 I Nr. 3 StGB. Es liegt gerade kein Einbruch in eine Wohnung vor und es lag auch nicht die Vorstellung vor, aus dieser etwas zu stehlen. Damit liegen zwei gute Argumente vor, um § 244 I Nr. 3 StGB zu verneinen.

b) Einbruch in Wohnung, um aus einem mit dieser verbundenen Geschäftsraum zu stehlen

Die zweite Konstellation beschreibt den Einbruch in eine Wohnung, um aus einem mit dieser verbundenen Geschäftsraum zu stehlen. Der Täter bricht in die Wohnung ein, welche mit der Arztpraxis verbunden ist und stiehlt etwas aus dem Geschäftsraum. Nach herschender Meinung ist § 244 I Nr. 3 StGB zu bejahen, denn im Grunde genommen kann hier schon das Wortlautargument verwenden, der Täter ist nämlich in die Wohnung eingebrochen.

c) Einbruch in Geschäftsraum, um aus der mit diesem verbundenen Wohnung zu stehlen

Die letzte Konstellation, die problematischste Variante, umfasst den Einbruch in einen Geschäftsraum, allerdings um aus der mit diesem verbundenen Wohnung zu stehlen. Der Täter bricht also in die Arztpraxis ein, um aus der Wohnung etwas zu entwenden, wobei die Wohnung mit dem Geschäftsraum verbunden ist. Dann wird § 244 I Nr. 3 StGB verneint, aber nur wenn die Räume getrennt waren, also z.B. wenn die Arztpraxis im Erdgeschoss aber die Wohnräume im 1. OG liegen, und das Stehlen nur mit Überwindung weiterer Hindernisse möglich ist. Beispielsweise ist das der Fall, wenn die Tür zur Wohnung auch noch einmal aufgebrochen werden müsste. Was man sich als Gegenbeispiel merken könnte und was auch schon von der Rechtsprechung als Fall des § 244 I Nr. 3 StGB entschieden wurde, wenn das Büro des Rechtsanwalts sich in dessen Wohnung befindet, dann liegt nämlich keine räumliche Trennung vor. Ein weiterer bereits entschiedener Fall ist der Einbruch in den Keller eines Einfamilienhauses, wobei der Keller nicht im Sinne eines Geschäftsraumes, sondern im Sinne eines Nebenraumes zu verstehen ist. Auch das würde ausreichen, um § 244 I Nr. 3 StGB zu bejahen.

 

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