Problem - Geistigkeitstheorie

Problem – Geistigkeitstheorie

Im Rahmen der Urkundenfälschung kann sich das Problem der Geistigkeitstheorie stellen. Dies spielt im Rahmen des § 267 I StGB eine Rolle, primär bei der Herstellung einer unechten Urkunde. Entscheidend ist dabei nach der Geistigkeitstheorie nicht, wer körperlich ausgestellt hat, sondern wer der geistige Urheber ist. Hierbei kann es vorkommen, dass die Urkunde nach der Geistigkeitstheorie unecht ist, obwohl sie nach der nicht mehr vertretenen Körperlichkeitstheorie echt wäre.

In einem solchen Fall sind drei Konstellationen denkbar: Täuschung, vis absoluta und ein Fall der § 105 BGB, § 20 StGB. Die Geistigkeitstheorie kommt folglich zu dem Ergebnis der Unechtheit, wenn jemand ein Schriftstück unterzeichnet und das dazu führt, dass er ein weiteres, sich unter dem ersten Schriftstück befindendes, Schriftstück unterzeichnet, ohne dass er hiervon Kenntnis hat. Denn körperlich ist er Hersteller der Urkunde. Durch die Täuschung steht jedoch geistig ein anderer dahinter. Ebenso gelangt die Geistigkeitstheorie zum Vorliegen der Unechtheit, wenn beispielsweise die Hand des Erblasser gewaltsam geführt wird. In diesen Fällen ist der Erblasser zwar körperlicher Hersteller, durch die vis absoluta steht in geistiger Hinsicht jedoch derjenige hinter der Erklärung, der die Hand führt. Zuletzt ist eine Urkunde nach der Geistigkeitstheorie auch dann unecht, wenn derjenige, der ein Schriftstück unterschreibt schuldunfähig oder geistig gestört ist. Auch wenn der körperliche Akt gegeben ist, steht der Betroffene geistig nicht hinter der Erklärung.

Umgekehrt kann eine Urkunde nach der Geistigkeitstheorie echt sein, obwohl nach der Körperlichkeitstheorie Unechtheit vorliegen müsste. Dies gilt insbesondere für den Fall der zulässigen Stellvertretung: Jemand nimmt einen Gegenstand in Empfang und quittiert diesen Empfang mit einer Unterschrift eines anderen. Dieser andere ist allerdings mit diesem Vorgehen einverstanden. Die herrschende Meinung hält dies für einen Fall der zulässigen Stellvertretung, obwohl nach der Körperlichkeitstheorie eine Unechtheit gegeben wäre, da auf der Urkunde ein anderer als derjenige erscheint, der tatsächlich unterschrieben hat.

 

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