Problem - Für nichtig halten, § 76 I Nr. 1 BVerfGG

Problem – Für nichtig halten, § 76 I Nr. 1 BVerfGG

Im Rahmen der Antragsbefugnis der abstrakten Normenkontrolle kann sich das Problem stellen, was unter "Für nichtig halten" zu verstehen ist. § 76 I Nr. 1 BVerfGG verlangt, dass die Antragsberechtigten das Gesetz für nichtig halten. Im Grundgesetz steht allerdings, dass Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel ausreichen. Hier muss der Geltungsvorrang des Grundgesetzes dazu führen, dass dessen Regelung gilt, da das Grundgesetz in der Normenhierarchie höher angesiedelt ist. Insofern kann das einfache Recht nichts anderes regeln. Umstritten ist lediglich, wie dieses Ergebnis zu begründen ist.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht nimmt eine verfassungskonforme Auslegung vor. Für nichtig halten sei im Sinne von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel zu verstehen.

II. Andere Ansicht

Eine andere Ansicht hält § 76 I Nr. 1 BVerfGG für verfassungswidrig und daher für nichtig. Es gelte folglich das, was im Grundgesetz stehe. Gegen die erste andere Ansicht wird angeführt, sie überdehne den Wortlaut. Grenze der Auslegung sei der Wortlaut selbst. Wenn dort für nichtig halten stehe, könne dies schwerlich anders ausgelegt werden.

 

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